Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die Bildung dieses Ausschusses und die nähere Regelung seiner Geschäftsführung obliegt 
dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
84. 
Der Landeseisenbahnrat besteht aus 28 Mitgliedern, welche von Uns ernannt werden. 
Von der bei der Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel gebildeten Abteilung 
für Industrie und Handel können vier Mitglieder, von den dieser Zentralstelle weiter ange— 
gliederten Abteilungen für Handwerk und Gewerbe und für Arbeiter-Schutz und -Wohlfahrt 
je zwei Mitglieder, ferner von den Handelskammern aus jedem Regierungsbezirke ein Mitglied, 
endlich von jedem Kreisausschusse des landwirtschaftlichen Vereins ein Mitglied des Landes- 
eisenbahnrates gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei die genannten Körperschaften 
nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind. 
§ 5. 
Die Bestellung der Mitglieder des Landeseisenbahnrates erfolgt auf die Dauer von 
drei Jahren. . 
Wir behalten Uns jedoch vor, den Landeseisenbahnrat vor Ablauf des dreijährigen 
Zeitraums aufzulösen und seine Neubildung anzuordnen. 
g 6. 
Der Landeseisenbahnrat wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
nach Bedürfnis, mindestens aber zweimal jährlich berufen. 
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Sitzungstermine zuzustellen. 
Den Mitgliedern ist gestattet, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung spätestens 
8 Tage vor dem Sitzungstermine bei dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
einzubringen. 
§ 7. 
Den Vorsitz im Landeseisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten 
oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Landeseisenbahnrates werden nach Bedürfnis Beamte der Eisen- 
bahnverwaltungsbehörden oder anderer Staatsbehörden oder sonstige Sachverständige beigezogen. 
§ 8. 
Die Abgabe der Gutachten des Landeseisenbahnrates geschieht nach Stimmenmehrheit, 
wobei der Vorsitzende nicht mitzustimmen hat.