Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  54.  525

Über  die  Sitzungen  des  Landeseisenbahnrates  wird  eine  Niederschrift  aufgenommen,  aus
welcher  der  Gang  der  Verhandlung,  die  gutachtlichen  Außerungen  des  Landeseisenbahnrates
und  gegebenenfalls  die  Anschauungen  der  Minderheit  zu  entnehmen  sind.

Jedes  Mitglied  ist  berechtigt,  eine  schriftliche  Begründung  seiner  Anschauung  der
Niederschrift  beizugeben.

89.

Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Landeseisenbahnrates  ist  ein  Ehrenamt.

Die  nicht  in  München  wohnenden  Mitglieder  erhalten  behufs  Teilnahme  an  den
Sitzungen  freie  Hin=  und  Rückfahrt  in  beliebiger  Wagenklasse  auf  den  bayerischen  Staatsbahnen,
  die  in  der  Pfalz  wohnenden  Mitglieder  außerdem  den  Kostenersatz  der  Fahrgelder
für  die  zu  benützenden  Strecken  fremder  Bahnen.

8  10.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.  Die  zu  ihrem  Vollzuge
  nötigen  Einleitungen  und  Anordnungen  hat  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  zu  treffen.

Die  derzeit  bestellten  Mitglieder  des  Eisenbahnrates  haben  auch  nach  Ablauf  der
gegenwärtigen  Ernennungsperiode  bis  zur  Neubildung  des  Landeseisenbahnrates  ihr  Amt
weiter  auszuüben.

Hohenschwangau,  den  15.  August  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Frauendorfer.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialdirektor  v.  Ringer.

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