Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  Bildung  dieses  Ausschusses  und  die  nähere  Regelung  seiner  Geschäftsführung  obliegt
dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

84.
Der  Landeseisenbahnrat  besteht  aus  28  Mitgliedern,  welche  von  Uns  ernannt  werden.
Von  der  bei  der  Zentralstelle  für  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  gebildeten  Abteilung
für  Industrie  und  Handel  können  vier  Mitglieder,  von  den  dieser  Zentralstelle  weiter  ange—
gliederten  Abteilungen  für  Handwerk  und  Gewerbe  und  für  Arbeiter-Schutz  und  -Wohlfahrt
je  zwei  Mitglieder,  ferner  von  den  Handelskammern  aus  jedem  Regierungsbezirke  ein  Mitglied,
endlich  von  jedem  Kreisausschusse  des  landwirtschaftlichen  Vereins  ein  Mitglied  des  Landeseisenbahnrates
  gutachtlich  in  Vorschlag  gebracht  werden,  wobei  die  genannten  Körperschaften
nicht  auf  ihre  eigenen  Mitglieder  beschränkt  sind.

§  5.
Die  Bestellung  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrates  erfolgt  auf  die  Dauer  von
drei  Jahren.  .
Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  den  Landeseisenbahnrat  vor  Ablauf  des  dreijährigen
Zeitraums  aufzulösen  und  seine  Neubildung  anzuordnen.

g  6.

Der  Landeseisenbahnrat  wird  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
nach  Bedürfnis,  mindestens  aber  zweimal  jährlich  berufen.

Die  Tagesordnung  ist  den  Mitgliedern  vierzehn  Tage  vor  dem  Sitzungstermine  zuzustellen.

Den  Mitgliedern  ist  gestattet,  Anträge  auf  Erweiterung  der  Tagesordnung  spätestens
8  Tage  vor  dem  Sitzungstermine  bei  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
einzubringen.

§  7.

Den  Vorsitz  im  Landeseisenbahnrate  führt  der  Staatsminister  für  Verkehrsangelegenheiten
oder  ein  von  ihm  beauftragter  Stellvertreter.

Zu  den  Sitzungen  des  Landeseisenbahnrates  werden  nach  Bedürfnis  Beamte  der  Eisenbahnverwaltungsbehörden
  oder  anderer  Staatsbehörden  oder  sonstige  Sachverständige  beigezogen.

§  8.
Die  Abgabe  der  Gutachten  des  Landeseisenbahnrates  geschieht  nach  Stimmenmehrheit,
wobei  der  Vorsitzende  nicht  mitzustimmen  hat.