544
Art. 62.
Ist ein Fischereirecht verpachtet, so ist zum freiwilligen Beitritt des Pächters zu einer
Fischereigenossenschaft die Zustimmung des Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das
Fischereirecht auch nach der Beendigung der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll.
Abs. 2. Wird ein zu einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet,
so tritt der Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein.
Abs. 3. Zum Austritte des Pächters aus der Genossenschaft ist die Zustimmung
des Fischereiberechtigten erforderlich.
Abs. 4. Besteht das Pachtverhältnis bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes, so
bedarf der Pächter zum freiwilligen Beitritte zu einer Genossenschaft in allen Fällen der
Zustimmung des Fischereiberechtigten.
Art. 63.
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 37
bezeichueten Zwecken nach den Vorschriften dieses Abschnitts eine freiwillige Fischereigenossenschaft
bilden.
Abschnitt 6.
Fischerkarten und Ausweise.
Art. 64.
Wer Fische oder Krebse fängt, muß im Besitze einer auf seine Person ausgestellten
Fischerkarte sein, welche er mit sich zu führen und auf Verlangen dem Polizei= und Aufsichtspersonal
vorzuweisen hat.
Abs. 2. Die Fischerkarten werden durch die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes oder
des Aufenthaltsorts in der vom K. Staatsministerium des Innern bestimmten Form auf
die Dauer von höchstens einem Kalenderjahr ausgestellt und gelten für das ganze Königreich.
Abs. 3. Zur Ausübung des Fischfangs in einem geschlossenen Gewässer der im
Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art ist eine Fischerkarte nicht erforderlich.
Art. 65.
Einer Fischerkarte bedürfen nicht:
1. das Hilfspersonal des Inhabers einer Fischerkarte beim Fischen in Anwesenheit
des Jnhabers und
nicht selbständige Familienangehörige eines Fischereiberechtigten beim Fischen in
Anwesenheit des Fischereiberechtigten oder seines Vertreters.
1