Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  62.

Ist  ein  Fischereirecht  verpachtet,  so  ist  zum  freiwilligen  Beitritt  des  Pächters  zu  einer
Fischereigenossenschaft  die  Zustimmung  des  Fischereiberechtigten  nur  erforderlich,  wenn  das
Fischereirecht  auch  nach  der  Beendigung  der  Pacht  in  der  Genossenschaft  verbleiben  soll.

Abs.  2.  Wird  ein  zu  einer  Fischereigenossenschaft  gehörendes  Fischereirecht  verpachtet,
so  tritt  der  Pächter  kraft  Gesetzes  in  die  Genossenschaft  ein.

Abs.  3.  Zum  Austritte  des  Pächters  aus  der  Genossenschaft  ist  die  Zustimmung
des  Fischereiberechtigten  erforderlich.

Abs.  4.  Besteht  das  Pachtverhältnis  bereits  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  so
bedarf  der  Pächter  zum  freiwilligen  Beitritte  zu  einer  Genossenschaft  in  allen  Fällen  der
Zustimmung  des  Fischereiberechtigten.

Art.  63.

Die  Pächter  eines  Fischwassers  oder  eines  Fischereigebiets  können  zu  den  in  Art.  37
bezeichueten  Zwecken  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  eine  freiwillige  Fischereigenossenschaft
  bilden.

Abschnitt  6.
Fischerkarten  und  Ausweise.
Art.  64.

Wer  Fische  oder  Krebse  fängt,  muß  im  Besitze  einer  auf  seine  Person  ausgestellten
Fischerkarte  sein,  welche  er  mit  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  dem  Polizei=  und  Aufsichtspersonal
  vorzuweisen  hat.

Abs.  2.  Die  Fischerkarten  werden  durch  die  Verwaltungsbehörde  des  Wohnsitzes  oder
des  Aufenthaltsorts  in  der  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  bestimmten  Form  auf
die  Dauer  von  höchstens  einem  Kalenderjahr  ausgestellt  und  gelten  für  das  ganze  Königreich.

Abs.  3.  Zur  Ausübung  des  Fischfangs  in  einem  geschlossenen  Gewässer  der  im
Art.  2  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Art  ist  eine  Fischerkarte  nicht  erforderlich.

Art.  65.
Einer  Fischerkarte  bedürfen  nicht:
1.  das  Hilfspersonal  des  Inhabers  einer  Fischerkarte  beim  Fischen  in  Anwesenheit
des  Jnhabers  und
nicht  selbständige  Familienangehörige  eines  Fischereiberechtigten  beim  Fischen  in
Anwesenheit  des  Fischereiberechtigten  oder  seines  Vertreters.

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