Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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direktion  unmittelbar  untergeordnete  Dienstesstelle  umgewaudelt  und  hat  von  diesem  Zeitpunkt
an  die  Bezeichnung  „Technische  Prüfungs=  und  Lehranstalt  der  Verwaltung  der  Zölle  und
indirekten  Steuern“  zu  führen.

§  2.

Die  Technische  Prüfungs=  und  Lehranstalt  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten
Steuern  führt  ein  Dienstsiegel  in  der  gleichen  Form  wie  die  Hauptzollämter  mit  einer  der
Benennung  der  Anstalt  entsprechenden  Umschrift.

§  3.

Die  Technische  Prüfungs=  und  Lehranstalt  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten
Steuern  hat  folgende  Aufgaben:

1.  Die  Vornahme  aller  für  zoll=  und  steuerdienstliche  Zwecke  erforderlichen  Warenuntersuchungen
  und  die  Abgabe  von  Gutachten  hierüber,  soweit  nicht  bezüglich  solcher  Untersuchungen
  andere  Bestimmungen  getroffen  sind  oder  soweit  nicht  die  Untersuchungen  durch
die  Zollstellen  ausgeführt  werden  können;

2.  die  Abgabe  sonstiger  durch  den  Vollzug  der  Zoll=  und  Steuergesetze  veranlaßter
technischer  Gutachten;  .

3.  die  Abhaltung  von  praktischen  Ubungen  zur  technischen  Ausbildung  von  Zollpraktikanten
sowie  von  Zoll=  und  Steuerbeamten  nach  näherer  Anordnung  des  Präsidenten  der  K.  General--direktion
  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.

§  4.

Dem  Vorstande  der  in  §  1  bezeichneten  Anstalt  obliegen  neben  der  Oberleitung  noch
folgende  besondere  Dienstesaufgaben:

1.  Die  Mitwirkung  bei  den  Prüfungen  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst  nach  näherer
Anordnung  des  Präsidenten  der  K.  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern;

2.  die  Mitwirkung  bei  der  Erteilung  amtlicher  Auskünfte  in  Zolltarifangelegenheiten
(§  2  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902);

3.  nach  näherer  Anordnung  des  Präsidenten  der  K.  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern  die  Prüfung  der  Warenabfertigung  bei  den  Zollstellen  einschließlich  der
dort  für  diese  Abfertigung  vorhandenen  Einrichtungen  (Laboratorien,  Gerätschaften  usw.).

§  5.
Das  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  der  Technischen  Prüfungsund
  Lehranstalt  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  noch  weitere  als  die  in
den  88  3  und  4  bezeichneten  Dienstesaufgaben  zuzuweisen.