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direktion unmittelbar untergeordnete Dienstesstelle umgewaudelt und hat von diesem Zeitpunkt
an die Bezeichnung „Technische Prüfungs= und Lehranstalt der Verwaltung der Zölle und
indirekten Steuern“ zu führen.
§ 2.
Die Technische Prüfungs= und Lehranstalt der Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern führt ein Dienstsiegel in der gleichen Form wie die Hauptzollämter mit einer der
Benennung der Anstalt entsprechenden Umschrift.
§ 3.
Die Technische Prüfungs= und Lehranstalt der Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern hat folgende Aufgaben:
1. Die Vornahme aller für zoll= und steuerdienstliche Zwecke erforderlichen Warenuntersuchungen
und die Abgabe von Gutachten hierüber, soweit nicht bezüglich solcher Untersuchungen
andere Bestimmungen getroffen sind oder soweit nicht die Untersuchungen durch
die Zollstellen ausgeführt werden können;
2. die Abgabe sonstiger durch den Vollzug der Zoll= und Steuergesetze veranlaßter
technischer Gutachten; .
3. die Abhaltung von praktischen Ubungen zur technischen Ausbildung von Zollpraktikanten
sowie von Zoll= und Steuerbeamten nach näherer Anordnung des Präsidenten der K. General--direktion
der Zölle und indirekten Steuern.
§ 4.
Dem Vorstande der in § 1 bezeichneten Anstalt obliegen neben der Oberleitung noch
folgende besondere Dienstesaufgaben:
1. Die Mitwirkung bei den Prüfungen für den Zoll= und Steuerdienst nach näherer
Anordnung des Präsidenten der K. Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern;
2. die Mitwirkung bei der Erteilung amtlicher Auskünfte in Zolltarifangelegenheiten
(§ 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902);
3. nach näherer Anordnung des Präsidenten der K. Generaldirektion der Zölle und
indirekten Steuern die Prüfung der Warenabfertigung bei den Zollstellen einschließlich der
dort für diese Abfertigung vorhandenen Einrichtungen (Laboratorien, Gerätschaften usw.).
§ 5.
Das K. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, der Technischen Prüfungsund
Lehranstalt der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern noch weitere als die in
den 88 3 und 4 bezeichneten Dienstesaufgaben zuzuweisen.