Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Königs,  unvermählt  in  der  Höhe  von  25000  bezw.  je  10000
Thlr.,  vermählt  in  der  Höhe  von  50000  bezw.  je  25000  Thlr.
aus  der  Staatscasse  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  §  22
des  Hausgesetzes.

Jeder  andere  Prinz  des  Königlichen  Hauses  erhält  bei  seiner
Etablirung,  so  lange  er  noch  keine  Apanage  hat,  ⅛  der  väterlichen
  Apanage  aus  der  Staatscasse  als  Etablissementsbeitrag
Hausgesetz  §  24.  Weiter  erhält  die  Tochter  eines  Königs,  wenn
sie  ein  eigenes  Haus  bildet  s.  o.  d  zur  Einrichtung  desselben
6000  Thlr.  aus  der  Staatscasse  Hausgesetz  §  34.

Endlich  erhält  die  Königin  Wittwe,  wenn  sie  einen  besonderen
  Haushalt  begründet,  hierzu  die  Summe  von  30000  Thlr.
aus  der  Staatscasse  Hausgesetz  8  36.

8)  Die  Aussteuern  der  Prinzessinnen.

Die  Tochter  des  Königs  oder  des  Kronprinzen  erhält  bei
der  Vermählung  500000  Thlr.,  jede  andere  Prinzessin  20  000  Thlr.
als  Aussteuer  aus  der  Staatscasse  Hausgesetz  8  35.

b)  Wohnungen  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses.

Der  Königin  Wittwe  ist  Wohnung  in  einem  Königlichen
Schlosse  zu  gewähren  Hausgesetz  §  36,  allen  übrigen  Mitgliedern
des  Königlichen  Hauses  freie  Wohnung  in  den  Königlichen
Schlössern,  soweit  es  der  Raum  gestattet,  nach  desfallsiger  Bestimmung
  des  Königs  Hausgesetz  §  39.  Siehe  dazu  auch  §  20
Abs.  1  der  VU.  Ergänzend  tritt  hinzu  die  allgemeine  Pflicht  der
Apanagirten  oben  c  a.  E.

3.Besondere  Bestimmungen  sind  noch  hinsichtlich  des  Regierungsverwesers
  erforderlich  und  gegeben.  Die  Vl.  8§  13  sagt,
der  Aufwand  desselben  werde  von  der  Civilliste  bestritten.  In
§  64  des  Hausgesetzes  wird  dies  näher  dahin  bestimmt,  daß  der
Regierungsverweser,  wenn  er  im  Land  residirt,  im  Königlichen
Residenzschloß  wohnt,  den  freien  Gebrauch  der  Königlichen  Hofhaltung
  hat  und  dazu  weiter  aus  der  Civilliste  jährlich  50  000
Thlr.  bekommt.  Seine  Apanage  geht  dabei  fort.

4.  Die  Secundogenitur  Hausgesetz  Abschnitt  VI.

Als  mit  dem  Tode  des  Curfürsten  von  Bayern  Maximilian
Joseph  am  30.  Dez.  1777  das  Bayerische  Curhaus  im  Mannsstamm
  ausstarb,  ging  die  Bayerische  Krone  an  das  Pfälzische