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2 Für diese richterlichen Beamten gelten folgende weitere besondere Vorschriften:
1.
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An Stelle des Artikel 27 Abs. 2: Die Stelle eines Richters oder eines Mitglieds
des Verwaltungsgerichtshofs darf nicht mit einem Verweser besetzt werden;
die Vorschrift des Artikel 2 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung
und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
bleibt unberührt. Einem richterlichen Beamten darf nicht ein geringerer Gehalt
als der in der Gehaltsordnung bestimmte zugewiesen werden; eine Ausnahme
gilt nur für die Vorstände der Amtsgerichte und für die Vorstände der Abteilungen
der Amtsgerichte, ihnen muß jedoch mindestens der Gehalt eines Oberamtsrichters
zugewiesen werden.
. An Stelle des Artikel 28 Abs. 2: Die richterlichen Beamten haben einen
Anspruch auf Vorrückung im Gehalte nach Maßgabe der Gehaltsordnung und
des Dienstalters.
Die Artikel 31, 33 Abs. 2 gelten für richterliche Beamte nicht.
Zu Artikel 32: Hat das gegen einen richterlichen Beamten eingeleitete Strafverfahren
den Verlust des Amtes nicht zur Folge, wird aber wegen des nämlichen
Tatbestandes innerhalb zweier Wochen nach der Beendigung des Strafverfahrens
ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so bleibt die Vorrückung des richterlichen
Beamten im Gehalt auch während der Zeit von der Beendigung des Strafverfahrens
bis zur Erledigung des Disziplinarverfahrens ausgesetzt. Ist ein
anderes Strafverfahren als ein in Artikel 32 bezeichnetes gegen einen richterlichen
Beamten anhängig, so kann die Disziplinarkammer vor der Einleitung des
Disziplinarverfahrens die Aussetzung der Vorrückung anordnen. Führt das
Strafverfahren oder das Disziplinarverfahren zum Verluste des Amtes oder zur
Entziehung des Anspruchs auf Vorrückung im Gehalte, so findet eine Nachzahlung
der einbehaltenen Beträge nicht statt.
. Zu Artikel 35 Abs. 2: Bei richterlichen Beamten bedarf es der in Satz 2
bezeichneten Erlaubnis nicht.
Wird ein richterlicher Beamter wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt,
weil ohne sein Verschulden Umstände gegeben waren, die seine amtliche Wirksamkeit
nicht bloß vorübergehend störten, so sind für die Bemessung und Zahlung des
Ruhegehalts die Vorschriften der Artikel 39 bis 41 entsprechend anzuwenden.
Die Vorschrift des Artikel 64 Abs. 1 gilt für richterliche Beamte mit der
Maßgabe, daß die Richter der ordentlichen Gerichte nicht auf eine andere Stelle
als auf eine Richterstelle dieser Gerichte, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs
nicht auf eine andere Stelle als die Stelle eines Mitglieds dieses Gerichtshofs
wider ihren Willen berufen werden können.