Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2  Für  diese  richterlichen  Beamten  gelten  folgende  weitere  besondere  Vorschriften:

1.

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An  Stelle  des  Artikel  27  Abs.  2:  Die  Stelle  eines  Richters  oder  eines  Mitglieds
  des  Verwaltungsgerichtshofs  darf  nicht  mit  einem  Verweser  besetzt  werden;
die  Vorschrift  des  Artikel  2  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
bleibt  unberührt.  Einem  richterlichen  Beamten  darf  nicht  ein  geringerer  Gehalt
als  der  in  der  Gehaltsordnung  bestimmte  zugewiesen  werden;  eine  Ausnahme
gilt  nur  für  die  Vorstände  der  Amtsgerichte  und  für  die  Vorstände  der  Abteilungen
der  Amtsgerichte,  ihnen  muß  jedoch  mindestens  der  Gehalt  eines  Oberamtsrichters
zugewiesen  werden.

.  An  Stelle  des  Artikel  28  Abs.  2:  Die  richterlichen  Beamten  haben  einen

Anspruch  auf  Vorrückung  im  Gehalte  nach  Maßgabe  der  Gehaltsordnung  und
des  Dienstalters.

Die  Artikel  31,  33  Abs.  2  gelten  für  richterliche  Beamte  nicht.

Zu  Artikel  32:  Hat  das  gegen  einen  richterlichen  Beamten  eingeleitete  Strafverfahren

  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge,  wird  aber  wegen  des  nämlichen

Tatbestandes  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Beendigung  des  Strafverfahrens
ein  Disziplinarverfahren  eingeleitet,  so  bleibt  die  Vorrückung  des  richterlichen
Beamten  im  Gehalt  auch  während  der  Zeit  von  der  Beendigung  des  Strafverfahrens
  bis  zur  Erledigung  des  Disziplinarverfahrens  ausgesetzt.  Ist  ein
anderes  Strafverfahren  als  ein  in  Artikel  32  bezeichnetes  gegen  einen  richterlichen
Beamten  anhängig,  so  kann  die  Disziplinarkammer  vor  der  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  die  Aussetzung  der  Vorrückung  anordnen.  Führt  das
Strafverfahren  oder  das  Disziplinarverfahren  zum  Verluste  des  Amtes  oder  zur
Entziehung  des  Anspruchs  auf  Vorrückung  im  Gehalte,  so  findet  eine  Nachzahlung
der  einbehaltenen  Beträge  nicht  statt.

.  Zu  Artikel  35  Abs.  2:  Bei  richterlichen  Beamten  bedarf  es  der  in  Satz  2

bezeichneten  Erlaubnis  nicht.

Wird  ein  richterlicher  Beamter  wider  seinen  Willen  in  den  Ruhestand  versetzt,

weil  ohne  sein  Verschulden  Umstände  gegeben  waren,  die  seine  amtliche  Wirksamkeit
nicht  bloß  vorübergehend  störten,  so  sind  für  die  Bemessung  und  Zahlung  des
Ruhegehalts  die  Vorschriften  der  Artikel  39  bis  41  entsprechend  anzuwenden.

Die  Vorschrift  des  Artikel  64  Abs.  1  gilt  für  richterliche  Beamte  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Richter  der  ordentlichen  Gerichte  nicht  auf  eine  andere  Stelle
als  auf  eine  Richterstelle  dieser  Gerichte,  die  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs
nicht  auf  eine  andere  Stelle  als  die  Stelle  eines  Mitglieds  dieses  Gerichtshofs
wider  ihren  Willen  berufen  werden  können.