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5. Der Vorstand und die Mitglieder des Stenographischen Instituts sind während dieser
Zeit hinsichtlich ihres Dienstes im Landtags-Stenographenbureau den Direktorien der beiden
Kammern untergeordnet.
E. Beamte der Versicherungskammer und des Wasserversorgungsbureaus.
Artikel 186.
1 Die Beamten, die einer in den besonderen Gehaltsordnungen für den Bereich der
Versicherungskammer und den Bereich des Wasserversorgungsbureaus aufgeführten Beamtenklasse
angehören und in den in dem Artikel 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Formen ernannt
werden, sind etatsmäßige Beamte im Sinne des Artikel 2 dieses Gesetzes. Das Dienstbßvverhältnis
dieser Beamten ist, soweit sie in dem diesem Gesetz als Anlage II beigefügten
Verzeichnis aufgeführt sind, nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich;
das Dienstverhältnis der übrigen in den besonderen Gehaltsordnungen aufgeführten
etatsmäßigen Beamten ist nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von zehn Jahren unwiderruflich.
2. Die Vorschrift des Artikel 6 Abs. 4 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
2 Bei dem Übertritt aus einer in den besonderen Gehaltsordnungen aufgeführten Klasse
in eine in der Gehaltsordnung im Sinne dieses Gesetzes aufgeführte Klasse und umgekehrt
gelten diese Gehaltsordnungen als eine einzige Gehaltsordnung.
F. Hochschulprofessoren.
Artikel 187.
1. Die Hochschulprofessoren beziehen außer ihrem Gehalte Kollegiengelder und Promotionsgebühren
nach Maßgabe der hierüber jeweils bestehenden Vorschriften.
2 Durch Verordnung kann verfügt werden, daß, soweit die Einnahmen eines Hochschulprofessors
aus Kollegiengeldern einen bestimmten jährlichen Höchstbetrag übersteigen, von dem
Mehrbetrage der Kollegiengelder dem Hochschulprofessor nur die Hälfte verbleibt, die andere
Hälfte dagegen einem bei den einzelnen Hochschulen zu bildenden Fonds zuzufließen hat,
der nach Anordnung des zuständigen Staatsministeriums für sachliche und bauliche Bedürfnisse
der Hochschule, dann zur Erteilung besoldeter Lehraufträge an Privatdozenten sowie zur
Gewährung von Beihilfen an etwa bestehende Witwen= und Waisenkassen zu verwenden ist.
3 Professoren der Universitäten und der Technischen Hochschule, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, können auf ihr Ansuchen von der Verpflichtung zur Abhaltung von Vorlesungen
unter Belassung des von ihnen erdienten Gehalts befreit werden.