Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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5.  Der  Vorstand  und  die  Mitglieder  des  Stenographischen  Instituts  sind  während  dieser
Zeit  hinsichtlich  ihres  Dienstes  im  Landtags-Stenographenbureau  den  Direktorien  der  beiden
Kammern  untergeordnet.

E.  Beamte  der  Versicherungskammer  und  des  Wasserversorgungsbureaus.
Artikel  186.

1  Die  Beamten,  die  einer  in  den  besonderen  Gehaltsordnungen  für  den  Bereich  der
Versicherungskammer  und  den  Bereich  des  Wasserversorgungsbureaus  aufgeführten  Beamtenklasse
  angehören  und  in  den  in  dem  Artikel  5  Abs.  1  vorgeschriebenen  Formen  ernannt
werden,  sind  etatsmäßige  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  2  dieses  Gesetzes.  Das  Dienstbßvverhältnis

  dieser  Beamten  ist,  soweit  sie  in  dem  diesem  Gesetz  als  Anlage  II  beigefügten

Verzeichnis  aufgeführt  sind,  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  drei  Jahren  unwiderruflich;
  das  Dienstverhältnis  der  übrigen  in  den  besonderen  Gehaltsordnungen  aufgeführten
etatsmäßigen  Beamten  ist  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  zehn  Jahren  unwiderruflich.
2.  Die  Vorschrift  des  Artikel  6  Abs.  4  dieses  Gesetzes  findet  entsprechende  Anwendung.
2  Bei  dem  Übertritt  aus  einer  in  den  besonderen  Gehaltsordnungen  aufgeführten  Klasse
in  eine  in  der  Gehaltsordnung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  aufgeführte  Klasse  und  umgekehrt
gelten  diese  Gehaltsordnungen  als  eine  einzige  Gehaltsordnung.

F.  Hochschulprofessoren.
Artikel  187.

1.  Die  Hochschulprofessoren  beziehen  außer  ihrem  Gehalte  Kollegiengelder  und  Promotionsgebühren
  nach  Maßgabe  der  hierüber  jeweils  bestehenden  Vorschriften.

2  Durch  Verordnung  kann  verfügt  werden,  daß,  soweit  die  Einnahmen  eines  Hochschulprofessors
  aus  Kollegiengeldern  einen  bestimmten  jährlichen  Höchstbetrag  übersteigen,  von  dem
Mehrbetrage  der  Kollegiengelder  dem  Hochschulprofessor  nur  die  Hälfte  verbleibt,  die  andere
Hälfte  dagegen  einem  bei  den  einzelnen  Hochschulen  zu  bildenden  Fonds  zuzufließen  hat,
der  nach  Anordnung  des  zuständigen  Staatsministeriums  für  sachliche  und  bauliche  Bedürfnisse
der  Hochschule,  dann  zur  Erteilung  besoldeter  Lehraufträge  an  Privatdozenten  sowie  zur
Gewährung  von  Beihilfen  an  etwa  bestehende  Witwen=  und  Waisenkassen  zu  verwenden  ist.

3  Professoren  der  Universitäten  und  der  Technischen  Hochschule,  die  das  65.  Lebensjahr
vollendet  haben,  können  auf  ihr  Ansuchen  von  der  Verpflichtung  zur  Abhaltung  von  Vorlesungen
unter  Belassung  des  von  ihnen  erdienten  Gehalts  befreit  werden.