Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Die  Gehalte  der  übrigen  Beamten  der  in  Abs.  1  aufgeführten  Anstalten  sind,
soweit  diese  Beamten  bisher  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Verordnung  vom
26.  Juni  1894  behandelt  wurden,  den  Gehalten  der  in  die  Gehaltsordnung
aufgenommenen  einschlägigen  Beamtenklassen  anzugleichen.

3.  Dem  aushilfsweise  verwendeten  Lehrpersonale  der  in  Abs.  1  aufgeführten  Anstalten
sind  die  gleichen  Bezüge  zu  gewähren,  wie  dem  einschlägigen  Personale  der  aus
Staatsmitteln  unterhaltenen  Mittelschulen.

4.  Das  Personal  der  mit  Oberrealschulen  oder  Realschulen  organisch  verbundenen

gewerblichen  und  technischen  Fachschulen  ist  gleich  dem  Personale  der  Hauptanstalten
zu  behandeln.

5.  Die  bisherigen  Leistungen  der  Distrikte  und  Städte  zum  Personalaufwande  der  in
Abs.  1  genannten  Anstalten  sind  nach  Maßgabe  der  für  das  Jahr  1908  festgesetzten  Anstaltsetats
als  Bauschbeträge  fortzuentrichten.  Die  Bauschbeträge  werden  von  fünf  zu  fünf  Jahren
nach  Maßgabe  der  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zwischen  den  Kreisen  und  den  Distrikten
oder  Städten  bestehenden  oder  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  Vereinbarungen  nen

festgesetzt.

H.  Sonstige  Beamte  der  Kreise  und  Beamte  der  Stistungen.

Artikel  189.

1  Durch  Königliche  Entschließung  können  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  etatsmäßigen
  Beamten  auf  die  nicht  in  dem  Artikel  188  aufgeführten,  aus  Kreismitteln  besoldeten
Beamten  und  auf  die  nicht  in  die  Gehaltsordnung  ausgenommenen,  aus  Stiftungsmitteln
besoldeten  Beamten  ganz  oder  teilweise  für  entsprechend  anwendbar  erklärt  werden.

2  Die  Dauer  der  Widerruflichkeit  des  Dienstverhältnisses  dieser  Beamten  wird  in  der
Königlichen  Entschließung  bestimmt.  Die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  aus  dem  Dienstverhältnisse
  sowie  die  den  Hinterbliebenen  eingeräumten  vermögensrechtlichen  Ansprüche  richten
sich  bei  den  aus  Kreismitteln  besoldeten  Beamten  gegen  die  Kreisgemeinde,  in  der  sie  angestellt
sind,  bei  den  aus  Stiftungsmitteln  besoldeten  Beamten  gegen  den  Staat.  Die  beteiligten
Stiftungen  sind  dem  Staate  ersatzpflichtig.

3  Durch  Königliche  Entschließung  können  für  die  in  Abs.,  1  genannten  Kreisbeamten

einheitliche  Grundsätze  über  das  Mindestmaß  der  diesen  zu  gewährenden  Bezüge  aufgestellt
werden.