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2. Die Gehalte der übrigen Beamten der in Abs. 1 aufgeführten Anstalten sind,
soweit diese Beamten bisher nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung vom
26. Juni 1894 behandelt wurden, den Gehalten der in die Gehaltsordnung
aufgenommenen einschlägigen Beamtenklassen anzugleichen.
3. Dem aushilfsweise verwendeten Lehrpersonale der in Abs. 1 aufgeführten Anstalten
sind die gleichen Bezüge zu gewähren, wie dem einschlägigen Personale der aus
Staatsmitteln unterhaltenen Mittelschulen.
4. Das Personal der mit Oberrealschulen oder Realschulen organisch verbundenen
gewerblichen und technischen Fachschulen ist gleich dem Personale der Hauptanstalten
zu behandeln.
5. Die bisherigen Leistungen der Distrikte und Städte zum Personalaufwande der in
Abs. 1 genannten Anstalten sind nach Maßgabe der für das Jahr 1908 festgesetzten Anstaltsetats
als Bauschbeträge fortzuentrichten. Die Bauschbeträge werden von fünf zu fünf Jahren
nach Maßgabe der bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den Kreisen und den Distrikten
oder Städten bestehenden oder künftig an deren Stelle tretenden Vereinbarungen nen
festgesetzt.
H. Sonstige Beamte der Kreise und Beamte der Stistungen.
Artikel 189.
1 Durch Königliche Entschließung können die Vorschriften dieses Gesetzes über die etatsmäßigen
Beamten auf die nicht in dem Artikel 188 aufgeführten, aus Kreismitteln besoldeten
Beamten und auf die nicht in die Gehaltsordnung ausgenommenen, aus Stiftungsmitteln
besoldeten Beamten ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden.
2 Die Dauer der Widerruflichkeit des Dienstverhältnisses dieser Beamten wird in der
Königlichen Entschließung bestimmt. Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse
sowie die den Hinterbliebenen eingeräumten vermögensrechtlichen Ansprüche richten
sich bei den aus Kreismitteln besoldeten Beamten gegen die Kreisgemeinde, in der sie angestellt
sind, bei den aus Stiftungsmitteln besoldeten Beamten gegen den Staat. Die beteiligten
Stiftungen sind dem Staate ersatzpflichtig.
3 Durch Königliche Entschließung können für die in Abs., 1 genannten Kreisbeamten
einheitliche Grundsätze über das Mindestmaß der diesen zu gewährenden Bezüge aufgestellt
werden.