Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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15.

Als  Artikel  36  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

„Betrifft  das  Disziplinarverfahren  mehrere  Dienstvergehen  und  ist  die  Feststellung
  des  einen  oder  des  anderen  unwesentlich,  so  kann  die  Disziplinarkammer
nach  Vernehmung  des  Staatsanwalts  beschließen,  daß  in  Ansehung  eines  solchen
das  Verfahren  vorläufig  einzustellen  ist.

Der  Einstellungsbeschluß  kann  während  dreier  Monate  nach  der  Rechtskraft
des  Urteils  von  der  Disziplinarkammer  aufgehoben  werden.“

16.

Im  Artikel  39  werden
1.  im  Abs.  2  die  Worte:  „unter  abschriftlicher  Mitteilung  der  von  dem  Staatsanwalt

anzufertigenden  Anschuldigungsschrift,  in  die  auch  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  stattgefundenen
  Ermittlungen  aufzunehmen  sind“
ersetzt  durch  die  Worte:
„unter  abschriftlicher  Mitteilung  des  Beschlusses  über  die  Verweisung  der
Sache  zur  Hauptverhandlung  (des  Verweisungsbeschlusses)“
2.  im  Abs.  3  die  Worte:  „mit  dem  Vortrag  über  den  Inhalt  der  Anschuldigungsschrift“

ersetzt  durch  die  Worte:
„mit  der  Verlesung  des  Verweisungsbeschlusses“.

17.

1.  Der  Artikel  41  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Bei  der  Hauptverhandlung  wird  der  Verweisungsbeschluß  verlesen.“
2.  Im  Abs.  3  des  Artikel  41  werden  die  Worte:
„in  der  Anschuldigungsschrift"
ersetzt  durch  die  Worte:
„in  dem  Verweisungsbeschluß“.
18.

1.  Im  Artikel  45  wird  zwischen  Abs.  1  und  Abs.  2  folgender  neuer  Absatz  eingefügt:
„Wird  der  Angeschuldigte  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  noch  eines  anderen
Dienstvergehens  beschuldigt,  so  kann  dieses  nach  Vernehmung  des  Staatsanwalts
mit  Zustimmung  des  Angeschuldigten  zum  Gegenstande  derselben  Aburteilung
gemacht  werden.  Diese  Vorschrift  findet  nicht  Anwendung,  wenn  nach  dem
Ermessen  der  Disziplinarkammer  wegen  des  anderen  Dienstvergehens  voraussichtlich
auf  Strafversetzung  oder  auf  Dienstentlassung  zu  erkennen  ist.  Liegen  bezüglich
des  anderen  Dienstvergehens  die  Voraussetzungen  des  Artikel  36  a  vor,  so  kann

nach  Maßgabe  dieser  Vorschrift  das  Verfahren  vorläufig  eingestellt  werden.“