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15.
Als Artikel 36 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
„Betrifft das Disziplinarverfahren mehrere Dienstvergehen und ist die Feststellung
des einen oder des anderen unwesentlich, so kann die Disziplinarkammer
nach Vernehmung des Staatsanwalts beschließen, daß in Ansehung eines solchen
das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
Der Einstellungsbeschluß kann während dreier Monate nach der Rechtskraft
des Urteils von der Disziplinarkammer aufgehoben werden.“
16.
Im Artikel 39 werden
1. im Abs. 2 die Worte: „unter abschriftlicher Mitteilung der von dem Staatsanwalt
anzufertigenden Anschuldigungsschrift, in die auch die wesentlichen Ergebnisse der stattgefundenen
Ermittlungen aufzunehmen sind“
ersetzt durch die Worte:
„unter abschriftlicher Mitteilung des Beschlusses über die Verweisung der
Sache zur Hauptverhandlung (des Verweisungsbeschlusses)“
2. im Abs. 3 die Worte: „mit dem Vortrag über den Inhalt der Anschuldigungsschrift“
ersetzt durch die Worte:
„mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses“.
17.
1. Der Artikel 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Hauptverhandlung wird der Verweisungsbeschluß verlesen.“
2. Im Abs. 3 des Artikel 41 werden die Worte:
„in der Anschuldigungsschrift"
ersetzt durch die Worte:
„in dem Verweisungsbeschluß“.
18.
1. Im Artikel 45 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neuer Absatz eingefügt:
„Wird der Angeschuldigte im Laufe der Hauptverhandlung noch eines anderen
Dienstvergehens beschuldigt, so kann dieses nach Vernehmung des Staatsanwalts
mit Zustimmung des Angeschuldigten zum Gegenstande derselben Aburteilung
gemacht werden. Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn nach dem
Ermessen der Disziplinarkammer wegen des anderen Dienstvergehens voraussichtlich
auf Strafversetzung oder auf Dienstentlassung zu erkennen ist. Liegen bezüglich
des anderen Dienstvergehens die Voraussetzungen des Artikel 36 a vor, so kann
nach Maßgabe dieser Vorschrift das Verfahren vorläufig eingestellt werden.“