Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Bezüglich  der  Frist  zu  Erhebung  von  Einsprüchen  gegen  die  Wahllisten  wird  auf  die
Bestimmung  im  8  26  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,  vom  3.  December
1868,  verwiesen.

Dresden,  am  30.  April  1869.

Minifterium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

.  37.  Bekanntmachung,

die  Eheschließungen  Oesterreichischer  Unterthanen  in  hiesigen  Landen  betreffend;
vom  20.  April  1869.

N%  einer  Mittheilung  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  findet  gegenwärtig
  nur  noch  in  einigen  wenigen  Ländern  der  Oesterreichisch  -Ungarischen  Monarchie,  und
zwar  in  Salzburg,  Tprol,  Voralberg  und  Krain  die  Ertheilung  politischer  Eheconsense
statt.  In  allen  übrigen  Kronländern  diesseits  der  Leitha,  als  Oesterreich,  Steiermark,
Böhmen,  Mähren  und  Schlesien,  sodann  im  Küstenlande  und  in  Kärnthben  ist
diese  Beschränkung  der  Eheschließung  durch  Gesetz  aufgehoben.  In  Galizien  und  der  Bukowing
  besteht  der  politische  Eheconsens  ebenfalls  weder  gesetzlich  noch  factisch  mehr  zu  Recht
und  in  Dalmatien  hat  eine  die  Freiheit  der  Eheschließung  aus  polizeilichen  Gründen  beschränkende
  Einrichtung  nie  bestanden.  Endlich  ist  auch  in  Ungarn  und  Siebenbürgen
die  Einholung  politischer  Eheconsense  nicht  erforderlich.

Demzufolge  kommen  in  Bezug  auf  die  Eheschließungen  Oesterreichischer  Unterthanen  in
biesigen  Landen,  mit  Ausnahme  der  Angehörigen  der  Länder  Salzburg,  Tyrol,  Voralberg
  und  Krain,  die  Vorschristen  der  Verordnung,  die  von  Ausländern  in  Sachsen  zu
schließenden  Ehen  betreffend,  vom  5.  Februar  1852  (Seite  18  des  Gesetz“  und  Verord
nungsblattes  vom  Jahre  1852)  von  jetzt  an  in  Wegfall.  Dagegen  wird  von  dergleichen
Personen  im  Zweifelsfalle  der  Nachweis  ihrer  betreffenden  Staatsangehörigkeit  sowie  der  nach
der  Gesetzgebung  ihres  Heimathstaats  zu  beurtheilenden  persönlichen  Fähigkeit  zur  Ehe
schließung  zu  erfordern  sein.

Zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  wird  dieß  hiermit  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  20.  April  1869.

Die  Ministerien  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
und  des  Innern.
Frhr.  v.  Falkenstein.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

Forwerg.

 

 

Letzte  Absendung:  am  12.  Mai  1869.