Nr. 59. 683
5. Im übrigen haben bei der Uberleitung der Beamten in die Klassen der Gehaltsordnung
die Vorschriften des Artikel 26 Abs. 3 bis 5, des Artikel 27 Abs. 2 bis 4,
des Artikel 28 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, der Artikel 29 bis 32, des Artikel 34 Abs. 2,
des Artikel 36, des Artikel 183 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 bis 4 sowie des
Artikel 184 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung zu finden. Für die Festfetzung
des Gehalts nach dem Artikel 30 des Beamtengesetzes ist nur die unmittelbar vor der
letzten Beförderung innegehabte Dienstesstellung in Betracht zu ziehen und auch für Siese
der Gehalt nach Maßgabe der Gehaltsordnung zu berechnen.
6. Soweit die Anwendung vorstehender Grundsätze für einzelne Beamte zu Unzuträglichkeiten
führen sollte, sind die Staatsministerien ermächtigt, den Gehalt vieser Beamten
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen besonders festzusetzen.
7. Die Beamten der Klassen 5 bis 13 sind von der Erreichung des Gehalts der
beiden letzten Dienstaltersstufen, die Beamten der Klassen 14 bis 30 von der Erreichung des
Gehalts der letzten Dienstaltersstufe ihrer Klasse im Zeitpunkte der Uberleitung zunächst ausgeschlossen.
Die Beamten der Klassen 5 bis 13 können die Vorrückung in den Gehalt der
vorletzten und der letzten Dienstaltersstufe ihrer Klasse erst nach Zurücklegung einer weiteren
Dienstzeit von drei und beziehungsweise sechs Jahren, die Beamten der Klassen 14 bis 30
die Vorrückung in den Gehalt der letzten Dienstaltersstufe ihrer Klasse erst nach Zurücklegung
einer weiteren Dienstzeit von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Gehaltsordnung
erreichen.
86.
Den etatsmäßigen Beamten, deren Gesamteinkommen den Jahresbetrag von dreitausend
Mark nicht übersteigt, wird, soweit sie durch die Gehaltsordnung nicht um acht
vom Hundert des bisherigen regulativmäßigen Anfangsgehalts der von ihnen am 1. Januar 1909
bekleideten Dienstesstellung aufgebessert werden, bis zur Höhe dieses Satzes und bis zum
Betrage von dreitausend Mark auf die Dauer der Bekleidung dieser Stellung eine besondere
nichtpensionsfähige Zulage gewährt. Die Zulage wird diesen Beamten mit vorstehender Einschränkung
auch im Falle ihrer Überführung in eine andere Dienstesstellung gewährt, soweit
sie in dieser eine geringere Besoldung beziehen würden, als sie erhalten hätten, wenn sie in
der vorher bekleideten Dienstesstellung verblieben wären.
Der Jahresbetrag dieser Zulagen ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung
durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
In Bezug auf den Beginn, die Zahlung und die Einziehung dieser Zulagen haben
die Vorschriften des Artikel 34 Abs. 2 bis 4 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung
zu finden.