Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  683

5.  Im  übrigen  haben  bei  der  Uberleitung  der  Beamten  in  die  Klassen  der  Gehaltsordnung
  die  Vorschriften  des  Artikel  26  Abs.  3  bis  5,  des  Artikel  27  Abs.  2  bis  4,
des  Artikel  28  Abs.  1  bis  4  und  Abs.  6,  der  Artikel  29  bis  32,  des  Artikel  34  Abs.  2,
des  Artikel  36,  des  Artikel  183  Abs.  2  Ziff.  1  Satz  2  und  Ziff.  2  bis  4  sowie  des
Artikel  184  des  Beamtengesetzes  entsprechende  Anwendung  zu  finden.  Für  die  Festfetzung
des  Gehalts  nach  dem  Artikel  30  des  Beamtengesetzes  ist  nur  die  unmittelbar  vor  der
letzten  Beförderung  innegehabte  Dienstesstellung  in  Betracht  zu  ziehen  und  auch  für  Siese
der  Gehalt  nach  Maßgabe  der  Gehaltsordnung  zu  berechnen.

6.  Soweit  die  Anwendung  vorstehender  Grundsätze  für  einzelne  Beamte  zu  Unzuträglichkeiten
  führen  sollte,  sind  die  Staatsministerien  ermächtigt,  den  Gehalt  vieser  Beamten
im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  besonders  festzusetzen.

7.  Die  Beamten  der  Klassen  5  bis  13  sind  von  der  Erreichung  des  Gehalts  der
beiden  letzten  Dienstaltersstufen,  die  Beamten  der  Klassen  14  bis  30  von  der  Erreichung  des
Gehalts  der  letzten  Dienstaltersstufe  ihrer  Klasse  im  Zeitpunkte  der  Uberleitung  zunächst  ausgeschlossen.
  Die  Beamten  der  Klassen  5  bis  13  können  die  Vorrückung  in  den  Gehalt  der
vorletzten  und  der  letzten  Dienstaltersstufe  ihrer  Klasse  erst  nach  Zurücklegung  einer  weiteren
Dienstzeit  von  drei  und  beziehungsweise  sechs  Jahren,  die  Beamten  der  Klassen  14  bis  30
die  Vorrückung  in  den  Gehalt  der  letzten  Dienstaltersstufe  ihrer  Klasse  erst  nach  Zurücklegung
einer  weiteren  Dienstzeit  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  der  Gehaltsordnung
erreichen.

86.

Den  etatsmäßigen  Beamten,  deren  Gesamteinkommen  den  Jahresbetrag  von  dreitausend
  Mark  nicht  übersteigt,  wird,  soweit  sie  durch  die  Gehaltsordnung  nicht  um  acht
vom  Hundert  des  bisherigen  regulativmäßigen  Anfangsgehalts  der  von  ihnen  am  1.  Januar  1909
bekleideten  Dienstesstellung  aufgebessert  werden,  bis  zur  Höhe  dieses  Satzes  und  bis  zum
Betrage  von  dreitausend  Mark  auf  die  Dauer  der  Bekleidung  dieser  Stellung  eine  besondere
nichtpensionsfähige  Zulage  gewährt.  Die  Zulage  wird  diesen  Beamten  mit  vorstehender  Einschränkung
  auch  im  Falle  ihrer  Überführung  in  eine  andere  Dienstesstellung  gewährt,  soweit
sie  in  dieser  eine  geringere  Besoldung  beziehen  würden,  als  sie  erhalten  hätten,  wenn  sie  in
der  vorher  bekleideten  Dienstesstellung  verblieben  wären.

Der  Jahresbetrag  dieser  Zulagen  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung
durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

In  Bezug  auf  den  Beginn,  die  Zahlung  und  die  Einziehung  dieser  Zulagen  haben
die  Vorschriften  des  Artikel  34  Abs.  2  bis  4  des  Beamtengesetzes  entsprechende  Anwendung
zu  finden.