Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Wegen  der  Überleitung  der  übrigen  am  1.  Januar  1909  im  Dienste  befindlichen
Beamten  in  die  Klassen  der  Gehaltsordnung  haben  die  zuständigen  Staatsministerien  im
Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  das  Weitere  zu  verfügen.

Für  die  Überleitung  der  Beamten,  für  die  in  der  Gehaltsordnung  steigende  Gehalte
vorgesehen  sind,  haben  neben  den  Vorschriften  des  Artikel  211  Abs.  2  bis  7  und  des
Artikel  217  des  Beamtengesetzes  die  nachstehenden  Grundsätze  Maß  zu  geben:

1.  Die  Beamten,  hinsichtlich  deren  die  Einteilung  in  der  Gehaltsordnung  im  wesentlichen
mit  der  Einteilung  der  bisherigen  Gehaltsregulative  übereinstimmt,  sind  unter  Anrechnung
der  vollen  Dienstzeit,  die  sie  in  der  von  ihnen  am  1.  Januar  1909  bekleideten  Dienstesstallung
  zurückgelezt  haben,  in  die  Klassen  der  Gehaltsordnung  überzuleiten.

2.  Die  Beamten,  die  durch  die  Gehaltsordnung  den  bisherigen  Gehaltsregulativen
gegenüber  in  eine  höhere  Klasse  gehoben  werden,  haben  zunächst  den  Anfangsgehalt  der  neuen
Klasse  zu  erhalten.  Bleibt  jedoch  dieser  Gehalt  hinter  dem  Gehalte  zurück,  der  sich  nach
Maßgabe  der  Gehaltsordnung  berechnen  würde,  wenn  der  Beamte  in  der  Klasse  verblieben
wäre,  die  nach  der  Gehaltsordnung  seiner  bisherigen  Klasse  entspricht,  so  hat  er  diesen
Gehalt  zu  erhalten.

3.  Soweit  durch  die  Gehaltsordnung  mehrere  Klassen  der  bisherigen  Gehaltsregulative
in  eine  Klasse  vereinigt  werden,  sind  die  Beamten

a.  unter  Anrechnung  der  vollen  Dienstzeit,  die  sie  in  den  vereinigten  Klassen  zurückgelegt
  haben,  in  die  Klassen  der  Gehaltsordnung  überzuleiten,  wenn  der  künftige
Aufangsgehalt  der  Anfangsbesoldung  der  bisherigen  untersten  Klasse  sich  nähert
oder  von  der  Anfangsbesoldung  der  bisherigen  unteren  und  der  bisherigen  oberen
Klasse  gleich  weit  entfernt  ist,  1

b.  unter  Anrechnung  nur  der  in  der  höheren  Dienstesstellung  zurückgelegten  Dienstzeit
in  die  Klassen  der  Gehaltsordnung  überzuleiten,  wenn  der  künftige  Anfangsgehalt
der  Anfangsbesoldung  der  bisherigen  höheren  Klasse  sich  nähert.  Bleibt  jedoch
der  in  dem  letzteren  Falle  sich  berechnende  Gehalt  hinter  dem  Gehalte  zurück,  der
sich  nach  Maßgabe  der  Gehaltsordnung  berechnen  würde,  wenn  der  Beamte  in
der  Klasse  verblieben  wäre,  die  nach  der  Gehaltsordnung  seiner  bisherigen  Klasse
entspricht,  so  hat  er  diesen  Gehalt  zu  erhalten.

4.  Die  Steuerassessoren  und  die  Obergeometer  der  Flurbereinigungskommission,  die
Steuerassessoren  der  Kreisregierungen,  die  Steuerassessoren  und  die  Obergeometer  des  Katasterbureaus
  sind  unter  Anrechnung  der  halben  Dienstzeit,  die  sie  in  dieser  Dienstesstellung  oder  in
einer  ihr  gleich  zu  achtenden  Dienstesstellung  zurückgelegt  haben,  in  die  Klasse  9  der  Gehaltsond#n#tZg
  überzuleiten.  Bruchteile  unter  einem  Monat,  die  sich  bei  der  Feststellung  der
halben  Dienstzeit  ergeben,  sind  als  voller  Monat  zu  rechnen.