Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Bekanntmachung,
betreffend  die  Prüfung  der  Apothekergehilfen.

Vom  13.  November  1875.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker  vom
5.  März  1875,  §  4,  Nr.  2  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  167  fg.)  hat  der
Bundesrath  in  Beziehung  auf  die  Prüfung  der  Apothekergehilfen  beschlossen,  wie  folgt:

1.

Die  Prüfungsbehörden  für  die  Gehilfenprüfung  bestehen  aus  einem  höheren  Medieinalbeamten
  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  zwei  Apothekern,  von
denen  mindestens  Einer  am  Sitze  der  Behörde  als  Apothekenbesitzer  ansässig  sein  muß.

Der  Sitz  der  Prüfungsbehörden  wird  von  den  Centralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten
  dauernd  bestimmt.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  werden  für  drei  Jahre  von  dem  Vorsitzenden
derjenigen  Behörde  ernannt,  welche  die  Aufsicht  über  die  Apotheken  an  dem  Sitze  der
Prüfunsbehörde  führt.

Für  die  Prüfung  von  Lehrlingen,  welche  bei  einem  der  Examinatoren  gelernt
haben,  ist  ein  anderer  Apotheker  zu  bestellen.

82.

Die  Prüfungen  werden  in  den  Monaten  Januar,  April,  Juli  und  October  jeden
Jahres  an  den  von  dem  Vorsitzenden  der  im  §  1  bezeichneten  Aufsichtsbehörde  festzusetzenden
  Tagen  abgehalten.

Die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  seitens  des  Lehrherrn  bei  dem  ge—
dachten  Vorsitzenden  spätestens  bis  zum  15.  des  vorhergehenden  Monats  einzureichen;
spätere  Meldungen  können  erst  für  die  nächste  Prüfung  berücksichtigt  werden.

83.
Der  Meldung  zur  Prüfung  sind  beizufügen:
1.  das  Zeugniß  über  den  in  §  4,  Nr.  1  der  Bekanntmachung  vom  5.  März  1875
geforderten  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Vorbildung;
2.  das  von  dem  nächstvorgesetzten  Medicinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt
u.  s.  w.)  bestätigte  Zeugniß  des  Lehrherrn  über  die  zurückgelegte  vorschrifts-