600 Hülfs-Aerzte.
Zusate. Den einjährig freiwilligen Aersten, welche Gehalt etc, beziehen, dürfen
auch die im Friedens-Larareth - Reglement für den Lazarethdienst, resp. für die Beschäftigung
in der Dispensiranstalt ausgesetzten Zulagen gewährt werden '!),
"Si Wie viel Assisteng-eto. Aerzte zur Wahrnehmung des qu. Dienstes in diegrössern
Lazare tbe su kommandiren sind, hängt von der Bestimmung des Korps-General-Arztes
ab, der das Bedürfniss nach Anhörung der betreffenden oberen Militäräirzte sorgfältig
zu prüfen und festzustellen hat. Dass die Zahl der wachthabenden Aerzte in den Lazarethen
auf das Minimum beschränkt werde, einmal, damit sie nicht ohne Noth dem
Dienst bei den Truppentheilen selbst entzogen, zum andern aber, damit dem Krankenpßege-Fonds
unnöthige Kosten erspart werden, ist dabei besonders zu berücksichtigen.
. 212. Die an einen Assistenz- oder Unterarzt und zwar postnumerando zu
sahlende Lararethdienst-Zulage beträgt:
bei einem Lazareth für I bis 2 Komp. oder „Enkadr. monatl. — Thlr. 15 Sgr. Pf
a.
b. desgleichen für 3 Kompagnien oder Eskadr . » » n
c. desgleichen für 1 Bataillon oder 1 Kavallerie-Rogiment ..- u 9 —_ ,
d. desgleichen für $ bis 7 Kompagnien oder Eskadronn . . .— „ 3. —n
e. bei einem Lazareth für 3 Bataillone oder 2 Kavallerie-Reg.. 1 „u — . —»
f.
deagl. für mehr als 2 Bataillone, pro Komp. oder Eskadron . — 3„ 9,
8. 213. Sind mehrere Asnistenz- oder Unterärzte zum Lazarethdienst kommandirt,
80 bezieht jeder von ihnen die Zulage für diejenige Anzahl Kompagnien oder Esksdrons
seines Truppentheils, deren Kranke in das Lazareth aufgenommen werden, nach
den obigen Sätzen. (Zu dem Ende sind auch in den vierteljährlichen Unterhaltungskosten
Rechnungen da, wo die Verausgabung dieser Zulagen stattfindet, am Rande,
und zwar in der Rubrik: Bemerkungen, die Kompagnien und Eskadrons näher zu bezeichnen,
welche zum Lazarethverbande gehören.) Es gehörten beispielsweise 11 Kompagnien
zur Garnison, die ihre Kranken nach einem Lazareth untsendeten, und von
diesen 11 Kompagnien gehörten 4 einem und 7 dem andern Truppentheile an, von
denen jeder einen wachthabenden Arzt ins Lazsreth kommandirt hätte, so würden von
diesen beiden Aerzten, dem Einen für 4 Kompagnien 20 Bgr., dem Andern für 7 Kompagnieen
23 Sgr. monatlich an Lazarethdienst-Zulage kompetiren.
Befindet sich aber blos ein Assistenz- etc. Arzt zum Dienst im Lararethe, und
pimmt letzteres die Kranken von mehr als 2 Bataillonen auf, so dürfen jenem nach
&. 212 nur 3 Sgr. 9 Pf. pro Kompagnie, fur 11 Kompagnien also nar I Thlr. 11 Sgr.
3 Pf. Zulage gewährt werden.
8.2 Muss im Laufe des Monats ein Wechsel der den Lazarethdienst habenden
Aerzte eintreten, was unter gawöbnlichen Verhältnissen doch nur höcht selten geschieht,
so ist die denselben kompetirende Zulage nicht nach Tagen, sondern nach halben und
ganzen Monaten in der Art zu berechnen, dass der betreffende Arst die Zulage für
einen halben Monat gezahlt erhält, wenn er einon halben Monat lang, oder weniger, für
einen ganzen Monat dagegen, wenn er den Lazarethdienst über einen halben Monat
lang verrichtet hat).
8. 215. Die in Rede stehende Zulage fällt jedoch in den Monaten ganz weg,
während welcher keine Kranke im Lazareth befindlich sind.
Zusatz°). Die Zulage wird voll gezahlt, wenn in einem Monat (wenn auch nicht
während seiner ganzen Dauer) Kranke im Lazareth vorhanden sind. Theilung der
Zulage nach halben Monaten kanu nur bei dem innerhalb eines Monats staitfindenden
Personenwechsel im Lazarethdienst vorkommen.
$ 216. Wie bereits im $. 202 hinsichtlich der Rechnungsführer- Zulsge bestimmt
ist, wird da, wo sich eine Strafsection befindet, diese bei Normirung der Lazarethdienstzulage
für den betreffenden Arzt einer Kompagnie gleichgerechne
8. 217. Eine Erhöhung der Lazarethdienstzulage der Ausistenz- etc. Aerzte ist,
ebenso wie bei den Lazareth-Rechnungsführern, nicht zulässig, wenn die zum Garnisonverbande
gehörigen Truppentheile vorübergehend auf eine höhere als die gewöhnliche
Stärke gesezt werden
.2 Dasselbe gilt auch, wenn den Kranken der sum Garnisonverbande
hörigen Truppentheile noch fremde kranke Mannschaften hinzutreten, falls die Normal-Krankenzahl
des Lazareths dadurch nicht überschritten wird.
8. 210. Tritt jedoch eine solche Ueberschreitung ein, so wird, wie dies in den
88. 205 und 200 wegen der Rechnnngsführer-Zulage nlher auseinandergesetst ist, für
je 0 Kranke, um welche die Normalzahl des Lazareths überschritten wird, die Zulage
für eine Kompagnie, dem wachthabenden Arzte also mit monatlich 3 Sgr. '9 Pf. extraordinair
gewährt,
1) Erl. des Mil.-Oekon.-Depart. v. 5 Febr. 1861.
2) Kriegsmin.-Erl, v. 6, Juni
3) Verfügung der Oberrechnungskammer vom 21. Juni 1888.