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nördlich nach der Berliner Chaussee läuft und dieser Weg
selbst bis zur Einmündung in die Berliner Chaussee.
B. Für den Schiffsverkehr.
Der obere und untere Warthefluß. Die auf dem Warthefluß
mit steuerpflichtigen Gegenständen eingehenden Fahrzeuge müssen,
gleichviel ob sie stromabwärts oder stromaufwärts eingehen, an der
städtischen Umschlagstelle anlegen.
Nur für den Fall, daß derartige stromaufwärts eingehende
Fahrzeuge wegen Hochwassers oder anderer Hindernisse die große
Schleuse nicht passieren können, dürfen sie unterhalb dieser anlegen.
Sofort nach dem Anlegen sind die steuerpflichtigen Gegenstände
der steueramtlichen Abfertigungsstelle auf der städtischen
Umschlagstelle anzumelden.
Antragsgemäß und dem Bedürfnis entsprechend kann die
Entlöschungsfrist auf 36 bis 48 Stunden verlängert werden.
Mundvorrat, sowie leicht zugängliche steuerpflichtige Gegenstände
sind der genannten Abfertigungsstelle binnen 12 Stunden
vorzuführen.
C. Für den Eisenbahnverkehr:
Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenwege und
zwar bei deren Benutzung,
a) bis zum Hauptbahnhof und sodann bis zu der in der Vorhalle
des Empfangsgebäudes errichteten Steuerabfertigungsstelle,
b) bis zur Haltestelle am Gerberdamm und sodann von dieser
die zum Steueramte am Kirchhofstor führende Kehlchaussee.
§ 14.
Sobald die Steuerlinie überschritten wird, muß die steuerpflichtige
Ware ohne willkürlichen Aufenthalt und ohne Veränderung
auf den vorbezeichneten Steuerstraßen der Abfertigungsstelle zugeführt
werden.
gefüh 8 15.
Die Abfertigungsstunden des Steueramtes auf dem Schlachthofe
richten sich nach der in der Schlachthofordnung festgesetzten
Schlachtzeit. Die Steuerämter an den Eingängen zur Stadt sind
in den Wintermonaten Oktober bis März einschließlich von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Nachmittags und in den übrigen Monaten von
5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Nachmittags für die Abfertigung geöffnet.
Für die Personen= und Güterabfertigungen auf dem Zentralbahnhofe
gelten die in den §§ 12 und 42 getroffenen Bestimmungen.