Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Berlin,  den  31.  Juli  1882.

Vorslehende  Verordnung  des  Bundesraths  wird  nebst  der  von  dem  Königlich  Prcußischen  Herrn
Justizminister  dazu  erlassenen  Ausführungs-Verfügung  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Armce  gebracht,  mit  folgenden
Ausführungs-Bestimmungen:  ·  ·

1)  Unter  Truppentheil  im  Sinne  des  §.  6  Absatz  3  der  Verordnung  sind  die  Regimenter,  die  selbstftändigen
  Vataillone  (einschließlich  der  Hessischen  Train-Kompagnie)  und  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  zu  verstehen.

Zu  den  Militär-Behörden  im  Sinne  des  Absatzes  4  a.  a.  O.  zählen  die  höheren  Kommanvo-Behörden,

  sowic  alle  Übrigen  militärischen  Behörden,  Formationen  und  Justitute;  namentlich  auch
die  Feslungsgefängnisse,  Arbeiterabtheilungen  und  Festungs-Reserve-Abtheilungen.
Die  Mittheilungen  an  die  Register-Behörden  —  Strafnachricht  A.  (ekr.  §.  8  der  Verordnung)  —
sind  in  den  Zällen  des  8.  6  Absatz  3  daselbst  von  dem  Kommandeur  des  Truppentheils;  in  den
Fällen  des  Absatzes  4  daselbst  von  dem  Chef  bezw.  Vorstande  der  Militär-Behörde;  in  Anschung
der  Militär-Gefangenen  und  der  Arbeits-Soldaten,  sowie  der  Mannschaften  der  Feslungs-Reserve-Abtheilungen
  von  dem  Vorstande  bezw.  Führer  dieser  Formalionen  zu  vollziehen.

Die  bezeichucten  Vorgesetzten  haben  auch  für  die  rechtzeitige  Absendung  an  die  Register-Behörde
S.  7  und  §.  6  Absatz  1  und  2  der  Verordnung)  Sorge  zu  tragen.

Bis  auf  weitere  Beslimmung  sind  solche  Mittheilungen,  welche  einen  Verurtheillen  betreffen,  dessen
Feburtort  im  außerpreußischen  Bundesgebicte  belegen  ist,  ebenfalls  (efr.  Nr.  12  sub  III  der  Aus-Uhrungs-Verfügung
  des  Prenßischen  Herrn  Justizministers)  an  die  Staatsanwaltschaft  des  betreffenden
andgerichts  (§F.  7  Absatz  1  Ziffer  1  der  Verordnung)  zu  richten.

das  für  die  gedachten  Mittheilungen  erforderliche  Material  wird  den  Truppentheilen  bezw.  Militär-Behörden
  von  den  Militär-Gerichten,  welche  dieserhalb  seitens  des  General-Auditoriats  nähere
Weisung  erhalten  werden,  zugehen.

Die  Truppentheile  bezw.  Militär-Behörden  haben  dieses  Material  bis  zum  Einteitt  des  im  §.  6
Absatz  1  und  2  der  Verordnung  vorgeschriebenen  Zeitpunkts  aufzubewahren,  wenn  aber  vorher  die
Versetzung  beun-  Abkommandirung  des  Verurtheilten  erfolgt,  dasselbe  mit  den  Ueberweisungs-Papieren
weiter  zu  geben.

Die  Ausgaben  für  Anschaffung  der  vorgeschriebenen  Formulare  sind  aus  den  Bureaukosten-Fonds
zu  bestreiten.  Die  Formulare  werden  von  der  Neichsdruckerei  zu  dem  Preise  von  #  1,50  für  je
100  Stück  des  Formulars  A.  (§.  8  der  Verordnung)  und  ./(  2,50  für  je  100  Stück  des  Formulars  C.
(5.  17  Absatz  2  der  Verordnung)  vorräthig  gehalten.

Kriegs-Ministerium.
No.  817.  7.  A.  2.  v.  Kameke.

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Nr.  152.
Reisekosten  bei  Benutzung  der  Berliner  Stadtbahn.
Berlin,  den  24.  Juli  1882.

Hinsichtlich  der  Ermittelung  der  Entfernungen  bei  Dienstreisen  nach  bezw.  von  Berlin  bleibt  auch
nach  Eröffnung  der  hiesigen  Stabtbahn  die  im  letzten  Absatz  des  Erlasses  vom  27.  April  1881  A.-V.-Bl.
S.  136  enthaltene  Vorschrift  maßgebend.  Es  ist  also  nach  wic  vor  als  Abgangs=  bezw.  Ankunftspunkt  der
betreffende  dem  Bestimmungs-bezw.  Abgangsorle  nächstgelegene  Bahnhof  anzusehen.  Bei  Dienstceisen  von  oder
nach  solchen  Orten,  bei  denen  Berlin  zu  passiren  ist,  würde,  sans  hier  nicht  übernachtet  wird  oder  Dienstgeschäfte
zu  verrichten  sind,  die  auf  der  Stadtbahn  zurückgelegte  Entfernung  mit  zu  vergüten  sein,  es  fällt  dann  aber
nach  C.  c.  der  Bestimmungen  über  Berechnung  der  Reise=  und  Umzugskosten  (a.  a.  O.  S.  135)  die  Gebühr
für  Ab=  und  Zugang  in  Berlin  fort.
Kriegs-Ministerium;  Militär-Oekonomie-Departement.
J.  V.  .

Kuh  ne.  Genz.
No.  552/6.  M.  O.  D.  3.