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Berlin, den 31. Juli 1882.
Vorslehende Verordnung des Bundesraths wird nebst der von dem Königlich Prcußischen Herrn
Justizminister dazu erlassenen Ausführungs-Verfügung hierdurch zur Kenntniß der Armce gebracht, mit folgenden
Ausführungs-Bestimmungen: · ·
1) Unter Truppentheil im Sinne des §. 6 Absatz 3 der Verordnung sind die Regimenter, die selbstftändigen
Vataillone (einschließlich der Hessischen Train-Kompagnie) und die Landwehr-Bezirks-Kommandos
zu verstehen.
Zu den Militär-Behörden im Sinne des Absatzes 4 a. a. O. zählen die höheren Kommanvo-Behörden,
sowic alle Übrigen militärischen Behörden, Formationen und Justitute; namentlich auch
die Feslungsgefängnisse, Arbeiterabtheilungen und Festungs-Reserve-Abtheilungen.
Die Mittheilungen an die Register-Behörden — Strafnachricht A. (ekr. §. 8 der Verordnung) —
sind in den Zällen des 8. 6 Absatz 3 daselbst von dem Kommandeur des Truppentheils; in den
Fällen des Absatzes 4 daselbst von dem Chef bezw. Vorstande der Militär-Behörde; in Anschung
der Militär-Gefangenen und der Arbeits-Soldaten, sowie der Mannschaften der Feslungs-Reserve-Abtheilungen
von dem Vorstande bezw. Führer dieser Formalionen zu vollziehen.
Die bezeichucten Vorgesetzten haben auch für die rechtzeitige Absendung an die Register-Behörde
S. 7 und §. 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung) Sorge zu tragen.
Bis auf weitere Beslimmung sind solche Mittheilungen, welche einen Verurtheillen betreffen, dessen
Feburtort im außerpreußischen Bundesgebicte belegen ist, ebenfalls (efr. Nr. 12 sub III der Aus-Uhrungs-Verfügung
des Prenßischen Herrn Justizministers) an die Staatsanwaltschaft des betreffenden
andgerichts (§F. 7 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung) zu richten.
das für die gedachten Mittheilungen erforderliche Material wird den Truppentheilen bezw. Militär-Behörden
von den Militär-Gerichten, welche dieserhalb seitens des General-Auditoriats nähere
Weisung erhalten werden, zugehen.
Die Truppentheile bezw. Militär-Behörden haben dieses Material bis zum Einteitt des im §. 6
Absatz 1 und 2 der Verordnung vorgeschriebenen Zeitpunkts aufzubewahren, wenn aber vorher die
Versetzung beun- Abkommandirung des Verurtheilten erfolgt, dasselbe mit den Ueberweisungs-Papieren
weiter zu geben.
Die Ausgaben für Anschaffung der vorgeschriebenen Formulare sind aus den Bureaukosten-Fonds
zu bestreiten. Die Formulare werden von der Neichsdruckerei zu dem Preise von # 1,50 für je
100 Stück des Formulars A. (§. 8 der Verordnung) und ./( 2,50 für je 100 Stück des Formulars C.
(5. 17 Absatz 2 der Verordnung) vorräthig gehalten.
Kriegs-Ministerium.
No. 817. 7. A. 2. v. Kameke.
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Nr. 152.
Reisekosten bei Benutzung der Berliner Stadtbahn.
Berlin, den 24. Juli 1882.
Hinsichtlich der Ermittelung der Entfernungen bei Dienstreisen nach bezw. von Berlin bleibt auch
nach Eröffnung der hiesigen Stabtbahn die im letzten Absatz des Erlasses vom 27. April 1881 A.-V.-Bl.
S. 136 enthaltene Vorschrift maßgebend. Es ist also nach wic vor als Abgangs= bezw. Ankunftspunkt der
betreffende dem Bestimmungs-bezw. Abgangsorle nächstgelegene Bahnhof anzusehen. Bei Dienstceisen von oder
nach solchen Orten, bei denen Berlin zu passiren ist, würde, sans hier nicht übernachtet wird oder Dienstgeschäfte
zu verrichten sind, die auf der Stadtbahn zurückgelegte Entfernung mit zu vergüten sein, es fällt dann aber
nach C. c. der Bestimmungen über Berechnung der Reise= und Umzugskosten (a. a. O. S. 135) die Gebühr
für Ab= und Zugang in Berlin fort.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. V. .
Kuh ne. Genz.
No. 552/6. M. O. D. 3.