808 Spezieller Teil.
behält diesen Charakter trotz des Umstandes, daß die Polizeibehörde
ihn zunächst nicht beanstandet, sondern zugelassen hatte.7)
In älterer Zeit wurden die Akten der Baupolizeibehörden
nicht besonders genau und vollständig geführt. Mithin darf
man, wenn sie keinen Konsens enthalten und auch der
Hauseigentümer — bei Besitzwechsel oder aus sonstigen leicht
denkbaren Gründen — keine Urkunde vorlegen kann, daraus
noch nicht schließen, daß die Bauerlaubnis überhaupt niemals
erteilt worden sei.)
In einem solchen Falle würde es regelmäßig Aufgabe
der Behörde sein, nachzuweisen, daß die Genehmigung nicht
erteilt ist.3) ·
Der Baukonsens ist nur die Erklärung der Baupolizeibehörde,
daß dem Baue in dem geltenden öffentlichen Rechte keine
Hindernisse entgegenstehen; irrt sich die Behörde hierin und
erteilt sie demgemäß eine Bauerlaubnis in Fällen, wo dieselbe
zu versagen gewesen wäre, so bleibt sie immer befugt, nachträglich
die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu fordern,
da sie auf ihr Recht und ihre Pflicht, die öffentlich-rechtlichen
Normen zur Geltung zu bringen, mit Rechtswirksamkeit nicht
verzichten kann. Dem Eigentümer mögen aus einem solchen
Verfahren Regreßansprüche erwachsen; dieselben können
aber das polizeiliche Einschreiten gegen ordnungswidrige bauliche
Zustände nicht ausschließen.“)
Ein Verzicht auf nachträgliche Geltendmachung dessen,
was das öffentliche Interesse verlangt, ist — weil mit letzterem
unverträglich — rechtlich unmöglich.5)
Das Bauen ohne Genehmigung und das eigenmächtige
Abweichen von dem genehmigten Bauplane macht den Bauherrn
usw. straffällig;s) daß aber die im Wege der Übertretung
errichtete Anlage zu beseitigen sei, ist nicht angeordnet; die
Polizeibehörde kann deshalb die Beseitigung aus dem Grunde
1) Erk. d. OVG. vom 3. April
1888, OVG. II 375.
2) Erk. d. OVG. vom 28. Februar
1901, Entsch. 40 384, v. Kptz Rspr.
2. Erg. Bd. 529.
2) Erk. d. OVG. vom 3. April
1895, Pr VBl. 16 489.
4) Erk. d. OVG. vom 3. Dezember
1889, Entsch. 19 284; vom 2. Dezember
1882, Pr Vl. 4 196; vom 19. Februar
1892, Entsch. 22 384 und vom 27. November
1895, Pr VBl. 17 160.
5) Erk. d. OVG. vom 9. Januar
1884, Entsch. 11 370.
6) § 367 Nr. 15 des StfGB.