Metadata : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulvorstand.  541

gemeinen  oder  für  seine  Gemeindemitglieder-Classe  verliert,  hat  auch  aus
dem  Sch.  auszuscheiden,  dagegen  hat  das  Ausscheiden  aus  der  bürger—
lichen  Gemeindevertretung  wegen  Ablaufs  der  Wahlperiode  das  Aus—
scheiden  aus  dem  Sch.  nicht  zur  Folge,  wenn  es  nicht  ortsgesetzlich
vorgeschrieben  ist  (RLGO.  §  53,  AuO.  vom  25.  August  1874  S.  155
§  54,  und  ,  MVO.  vom  24.  Februar  1877  in  der  Zeitschr.  f.  R.  44
S.  523,  MVO.  vom  17.  October  1884  in  der  Zeitschr.  f.  V.  VI  S.  153,
MV0O.  vom  8.  März  1888  in  der  Zeitschr.  f.  V.  XI  S.  172).  Auch
der  Mangel  der  kirchlichen  Ehrenrechte  schließt  Gemeinderathsmitglieder
vom  Schulvorstand  aus  (MVO.  vom  13.  Mai  1890  in  der  Zeitschr.  f.  V.
XI  S.  316).  Die  Wahl  von  Stellvertretern  als  Mittel  zur  Beseitigung
der  Beschlußunfähigkeit  empfiehlt  sich  nicht  (MVO.  vom  5.  Februar
1875  in  der  Zeitschr.  f.  R.  43  S.  168).  Dem  Beschlusse,  daß  sämmtliche
  Mitglieder  der  politischen  Gemeindevertretung  in  den  Sch.  eintreten
sollen,  steht  zwar  keine  verbietende  Bestimmung,  aber  die  Absicht  des
Schulgesetzes  entgegen  (MVO.  vom  4.  Juli  1896  in  der  Zeitschr.  f.  V.
XVI  S.  341,  MVO.  vom  21.  März  1876  in  der  Zeitschr.  f.  R.  43
S.  168,  Cod.  S.  140).  In  kleineren  Gemeinden,  die  nicht  über  25  ansässige
  Mitglieder  zählen,  sind  nicht  blos  die  Gemeindevorstände  und  Gemeindeältesten,
  sondern  sämmtliche  zur  Gemeindeversammlung  (s.  d.)  gehörigen
  Mitglieder  in  den  Sch.  wählbar  (Ro  GO.  §  31,  Schreiben  vom
29.  December  1874  und  24.  Januar  1875  in  der  Zeitschr.  f.  R.  42
S.  63).  Die  zum  Schulbezirk  gehörigen  Grundstücke  andrer  nicht  zum
Schulbezirk  gehöriger  Gemeinden  haben  auf  Vertretung  nur  ausnahmsweise
Anspruch  (MVO.  vom  16.  Mai  1881  in  der  Zeitschr.  f.  V.  III  S.  215).

2)  Unter  dem  Lehrer,  der  in  den  Sch.  einzutreten  hat,  ist  der
ständige  Lehrer  zu  verstehen,  jedoch  ist  es  wünschenswerth,  daß  Vicare,
die  eine  Schule  allein  verwalten,  mit  berathender  Stimme  zugezogen
werden  (MVO.  vom  15.  April  1876  in  der  Zeitschr.  f.  R.  43  S.  458).
Auch  wenn  nur  zwei  Lehrer  im  Schulbezirke  vorhanden  sind,  hat  nicht
der  Sch.  zu  bestimmen,  welcher  von  ihnen  in  den  Sch  einzutreten  hat,
sondern  die  Lehrer  haben  sich  unter  Mitwirkung  der  Bezirksschulinspection
hierüber  zu  einigen  (MVO.  vom  28.  November  1874  in  der  Zeitschr.
f.  R.  41  S.  468).  Wenn  an  einzelnen  Schulen  im  Schulbezirke  mehrere
Lehrer  thätig  sind,  so  hat  der  erste  Lehrer  in  den  Sch.  einzutreten  (MV0O.
vom  23.  Januar  1875  in  der  Zeitschr.  f.  R.  42  S.  58),  jedoch  kann
ortsgesetzlich  der  Eintritt  eines  Lehrers  neben  dem  Director  und  zwar  auch
dann  festgestellt  werden,  wo  blos  eine  Schule  im  Schulbezirke  vorhanden
ist  (MVO.  vom  4.  December  1875  in  der  Zeitschr.  f.  R.  42  S.  494,
MVO.  vom  11.  December  1883  in  der  Zeitschr.  f.  V.  V  S.  215).  Daß
ein  Lehrer  dem  Sch.  angehört,  ohne  daß  der  ihm  vorgesetzte  Director
Mitglied  ist,  erscheint  zulässig,  aber  nicht  wünschenswerth  (MVO.  vom
20.  November  1875  in  der  Zeitschr.  f.  R.  42  S.  493).  Daß  nur  Schuldirectoren
  unter  Ausschluß  von  Lehrern  in  den  Sch.  berufen  werden,  ist
zulässig.  Je  nachdem  dem  Sch.  blos  Directoren  oder  blos  Lehrer  angehören,
  sind  die  Directoren  von  den  Directoren,  die  Lehrer  von  den
Lehrern  zu  wählen  (MVO.  vom  1.  Juli  1875  und  vom  24.  Juni  1876