Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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was  Wir  von  Anfang  Unserer  Regierung  an  als  eine  der  ersten  Aufgaben  der
Uns  von  Gott  anvertrauten  Regentenfuͤrsorge  betrachten.

Wir  haben  daher  die  Uns  durch  eine  Anzahl  von  Mitgliedern  beider  Staͤndekammern
  uͤberreichte  Sammlung  von  Beitraͤgen,  welche  freiwillig  aus  allen  Gegenden
  des  Landes  und  von  allen  Classen  seiner  Bewohner  in  dieser  Absicht  eingesendet
worden  waren,  gnaͤdigst  angenommen  und  dem  hiebei  ausgesprochenen  Zwecke  der
neuen  Stiftung:

„daß  die  Schule  fuͤr  Ackerbaumaͤnner  in  Hohenheim,  wenn  sie  einer  Erweiterung
  beduͤrfe,  bedacht,
sodann  zwei,  dieser  aͤhnliche  Schulen  in  den  von  Hohenheim  entfernten
Gegenden  des  Landes,  im  Jaxt-  und  Donau-Kreise,  gegruͤndet,
endlich  Unterstuͤtzungen  fuͤr  wuͤrdige,  aber  beduͤrftige  Lehrlinge  an  der  Gewerbeschule
  in  Stuttgart  ausgemittelt  werden  sollten,“
Unsere  hoͤchste  Genehmigung  ertheilt.

Nachdem  Wir  Uns  nun  uͤber  die  weitere  Ausfuͤhrung  der  Sache  die  gutaͤchtlichen
  Antraͤge  der  Behoͤrden  haben  erstatten  lassen,  setzen  Wir  in  Gemaͤßheit  der
gegebenen  Stiftungszwecke  folgende  Grundbestimmungen  uͤber  die  Verwaltung  und
Verwendung  der  neuen  Stiftung  fest:

1)  Das  Capital  der  Stiftung  soll  der  Grundstocks-Verwaltung  des  Staats
uͤbergeben  und  als  Schuld  derselben  nach  dem  laufenden  Zinsfuß  verzinst  werden.

2)  Die  Verrechnung  dieser  Zinse  und  der  darauf  anzuweisenden  Ausgaben  wird
abgesondert  von  andern  Verwaltungen  durch  einen  von  Uns  zu  ernennenden,  dem
Ministerium  des  Innern  untergeordneten  Verwalter  besorgt,  welcher  jaͤhrlich  der
Ober-Rechnungskammer  unmittelbar  Rechnung  ablegt.

5)  Zu  Erfüllung  der  Sriftungszwecke  werden  die  jährlichen  Zinse  verwender,
ohne  daß  das  Capital  je  angegriffen  werden  dürfte;  es  soll  dabei  im  Allgemeinen
das  Verhältniß  beobachtet  werden,  daß  zu  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Bildung,
  vornehmlich  unter  dem  Bauernstande,  zwei  Drittheile,  und  zu  Hebung  der  höheren
  gewerblichen  Bildung  ein  Drittheil  der  Jahresrente  verwendet  wird.  Dieses
Zahlen-Verhältniß  soll  jedoch  nur  als  ein  allgemeiner  Anhaltspunkt  dienen  und  die
Beachtung  der  etwa  im  Laufe  der  Zeit  sich  ergebenden  Rücksichten  nicht  ausschließen.