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zuständigen Beamten mit der „Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung“
beauftragt worden.
Das Wort „Gewalt"“ setzt die Einschließung in ein Arrestlocal
nicht voraus. Die auf Außenarbeit befindlichen Gefangenen
siehen unter der „Beaussichtigung“ 2c. Cirilgefangene fallen ebenfalls
unter § 120.
Die Vollendung ist mit dem Momente vorhanden, wo der Inbaftat
der obrigkeitlichen Gewalt entzogen ist, sei es auch nur vorübergehend.
Das „behülflich sein“ ist im Sprachgebrauche des Wortes aufzufassen,
nicht in dem technischen Begriffe der Beihülfe. Vgl. auch
„befördert“ in § 121. Das „behilflich sein“ ist eine besondere Delictsform,
und es leidet daher die Bestimmung in Abs. 2 des Paragraphen
auch auf sie Anwendung.
§ 121.
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaussichtigung
oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder
dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei
Jahren bestraft.
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden,
so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe
bis zu Dreihundert Mark ein.
Dieser Paragraph leidet auch auf Nichtbeamte Anwendung.
Bgl. noch § 347. Der Auftrag muß von einem zuständigen Beamten
ausgegangen sein. Die Beförderung kann eine indirecte sein.
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Monaten bestraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten
und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch
unternehmen.