Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die  Theilnahme  an  der  Prüfung  ist  freiwillig.

Die  Prüfung  findet  an  denjenigen  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Landes  statt,
an  welchen  mindestens  Unterricht  in  den  unerläßlichen  Prüfungsfächern  (§F.  2)  ertheilt
wird  und  welchen  ein  Gewerbeschulrath  vorsteht.

S.  2.
Die  für  alle  Theilnehmer  an  der  Prüfung  unerläßlichen  Prüfungsgegenstände  find:
1.  Deutsche  Sprache  und  zwar:
a)  Lesen,
b)  gewerblicher  Aufsatz,
2.  Rechnen,
3.  Zeichnen  (mit  besonderer  Beziehung  auf  das  Gewerbe  des  Lehrlings).
Für  Gewerbezweige,  in  welchen  Fertigkeit  im  Zeichnen  nicht  von  Belang  ist,  kann
die  Prüfung  im  Zeichnen  erlassen  werden.
Auch  in  allen  übrigen  Fächern,  die  an  der  betreffenden  Fortbildungsschule  gelehrt
werden,  wird  der  Bewerber  auf  seinen  Antrag  geprüft.

S.  3.

Die  Abnahme  der  Prüfung  steht  unter  der  gemeinsamen  Leitung  der  Vorstände  des
Gewerbeschulraths  und  der  Fortbildungsschule.  Für  jedes  Prüfungsfach  wird  ein  Berichterstatter
  und  ein  Mitberichterstatter  aufgestellt.  Die  Bestellung  des  ersteren  erfolgt
aus  der  Mitte  der  Lehrer  der  Fortbildungsschule  durch  gemeinsame  Verfügung  der  Vorstände
  des  Gewerbeschulraths  und  der  Fortbildungsschule,  während  der  Mitberichterstatter
aus  den  Kreisen  der  Gewerbetreibenden  durch  den  Gewerbeschulrath  bestimmt  wird.

Die  Vorstände  des  Gewerbeschulraths  und  der  Fortbildungsschule  bilden  mit  den
aufgestellten  Examinatoren  die  Prüfungskommission.  Den  Vorsitzenden  der  Gesellenprüfungsausschüsse,
  welche  am  Prüfungsort  ihren  Sitz  haben,  kommt  in  der  Prüfungskommission
  für  die  Schulfächer  eine  berathende  Stimme  zu.

Den  Vorsitz  führt  der  Schulrathsvorstand  und  in  dessen  Verhinderung  der  Schulvorstand.


Die  Führung  des  Protokolls  liegt  dem  Protokollführer  des  Schulraths  ob.