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5.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 10. Februar 1902.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermöchtigung der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart
zur Erwerbung des für den Bau einer Eisenbahn von Gaildorf nach Untergröningen erforderlichen Grundeigenthums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 16. Januar 1902. — Köni cche Verordnung, betressend
die Ermächtigung der Gemeinde — zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier
Vom 25. Januar 1902. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Anordnung einer neuen
Abgeordnetenwahl für den Obrömtchtezie Leonberg. Vom 7. Februar 1902.
Königliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft in Sinttgart zur
Erwerbung des für den Bau einer Eisenbahn von Gaildorf nach Untergröningen erforderlichen
Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 16. Januar 1902.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart wird ermächtigt, zum
Zweck der Erbauung der nach der Konzessionsurkunde vom m (Reg. Blatt von
1899 S. 771 und von 1902 S. 2) herzustellenden Eisenbahn von Gaildorf nach Untergröningen
diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung
zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte
Unternehmen erforderlich sind.