Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  10.  Februar  1902.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermöchtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Gaildorf  nach  Untergröningen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  16.  Januar  1902.  —  Köni  cche  Verordnung,  betressend
die  Ermächtigung  der  Gemeinde  —  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier
Vom  25.  Januar  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Anordnung  einer  neuen
Abgeordnetenwahl  für  den  Obrömtchtezie  Leonberg.  Vom  7.  Februar  1902.

 

Königliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Sinttgart  zur
Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Gaildorf  nach  Untergröningen  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  16.  Januar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  wird  ermächtigt,  zum
Zweck  der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  m  (Reg.  Blatt  von
1899  S.  771  und  von  1902  S.  2)  herzustellenden  Eisenbahn  von  Gaildorf  nach  Untergröningen
  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte
Unternehmen  erforderlich  sind.