Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  was  in  der  Hausordnung  von  dem  Vollzuge  der  Strafe  und  von  der  Strafvollstreckungsbehörde
  gesagt  ist,  gilt  sinngemäß  von  dem  Vollzuge  der  korrektionellen  Nachhaft
und  von  der  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde;  die  dort  dem  K.  Staatsministerium
der  Justiz  vorbehaltenen  Befugnisse  stehen  hinsichtlich  der  Arbeitshäuser  dem  K.  Staatsministerium
  des  Innern  zu;

3.  im  übrigen  sind  die  vorgesetzten  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  ermächtigt,
mit  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  abvweichende  Vorschriften  für  die
Arbeitshäuser  zu  treffen,  soweit  die  Verhältnisse  dieser  Anstalten  es  unbedingt  erfordern.

München,  den  14.  Januar  1908.
u.  Brettreich.

 

Nr.  1061.

Bekanntmachung,  Verbot  der  Einfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  betreffend.
R.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  neuerdings  eine  größere  Verbreitung
  gefunden  hat,  wird  auf  Grund  des  §  7  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880
und  1.  Mai  1894,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  die  Einfuhr
von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  nach  und  durch  Bayern  mit  sofortiger  Wirksamkeit
  bis  auf  weiteres  verboten.

Gleichzeitig  werden  die  Bekanntmachungen  vom  11.  Februar,  31.  August,  19.  Oktober,
1.  November,  7.  Dezember  —  Nr.  27922  —  und  27.  Dezember  1907  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  76,  633,  794,  820,  1050  und  1147)  aufgehoben.

München,  den  17.  Januar  1908.
v.  Brettreich.