Schul-Anstalten hat der Kirchen-Konvent
darüber zu wachen, daß die bestehenden
Verordnungen über das Schulwesen im
Bereich der Pfarr-Gemeinde genau beobachtet
werden, und er wird deshalb auf
die General= Schul-Verordnung vom 35·.
December 1810, so wie auf die nachgefolgten
allgemeinen und besonderen Vorschriften
verwiesen.
. 19.
Der Antheil, den der Kirchen = Konvent
an der Verwaltung des örtlichen Stiftungs-Vermögens
(H. 10) zu nehmen hat,
ist durch das Verwaltungs= Edikt vom
1. Mürz 16-:; bestimmt.
S. 20.
Das Armenwesen hat der Kirchen-Konvent
(F. 10) unter Rücksprache mit den
freiwilligen Mitgliedern des bdrtlichen
Wohlthátigkeits-Vereins nach den bestehenden
Gesehen zu besorgen, zu dem Ende
uber Erhaltung und zweckmäßige Verwendung
der Armenfonds, Abslellung des
Bettels und Beschästigung der Armen zu
wachen.
§. 21.
Kranke, Blödfinnige, Wittwen, Waisen,
unmündige Kinder und hülflose Alte werden
der Verathung und dem Schuße des
Kirchen-Konvents in jeder Hinsicht besonders
empfohlen.
K. 22.
Der Kirchen-Konvent führt die nächste
Aufsicht über die niederen Diener der Kirche,
und der damit in Verbindung stehenden
Anstalten, wie Meßner, Todtengräber
Leichsäger 2c. und ahndet die Dienst-Versdumnisse
derselben.
K. z5.
Der Kirchen-Konvent hat in seinem
Wirkungs-Kreise zunächst Ermahnungen
und Warnungen zur Besserung der Kirchen
= Genossen anzuwenden. In Fällen
aber, wo dieses Correktions-Recht für den
Zweck nicht zureicht, sind die weltlichen
Mitglieder des Kirchen-Konvents ermächtigt,
Geld= oder Gefängniß-Strafen zu
erkennen, welche jedoch in Gemeinden dritter
Klasse zwei Reichsthaler oder 24 Stunden
Gefängniß, in Gemeinden zweiter
Klasse drei Reichsthaler oder 56 Stunden
Gefängniß, und in Gemeinden erster Klasse
vier Reichsthaler oder 48 Stunden Gefängniß
nicht übersteigen dürfen.
Die Kirchen-Konvente in Filialien (IF.3)
ohne Gemeinde-Verfassung sind hierin denjenigen
in den Gemeinden dritter Klasse
gleich zu achten.
+. 4.
Ob Geld= oder Gesängniß-Strafe anzuwenden
sey, bleibt, wo gesehliche Vorschriften
nichts bestimmen, dem gewissen-