Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Schul-Anstalten  hat  der  Kirchen-Konvent
darüber  zu  wachen,  daß  die  bestehenden
Verordnungen  über  das  Schulwesen  im
Bereich  der  Pfarr-Gemeinde  genau  beobachtet
  werden,  und  er  wird  deshalb  auf
die  General=  Schul-Verordnung  vom  35·.
December  1810,  so  wie  auf  die  nachgefolgten
  allgemeinen  und  besonderen  Vorschriften
  verwiesen.
.  19.

Der  Antheil,  den  der  Kirchen  =  Konvent
an  der  Verwaltung  des  örtlichen  Stiftungs-Vermögens
  (H.  10)  zu  nehmen  hat,
ist  durch  das  Verwaltungs=  Edikt  vom
1.  Mürz  16-:;  bestimmt.

S.  20.

Das  Armenwesen  hat  der  Kirchen-Konvent
  (F.  10)  unter  Rücksprache  mit  den
freiwilligen  Mitgliedern  des  bdrtlichen
Wohlthátigkeits-Vereins  nach  den  bestehenden
  Gesehen  zu  besorgen,  zu  dem  Ende
uber  Erhaltung  und  zweckmäßige  Verwendung
  der  Armenfonds,  Abslellung  des
Bettels  und  Beschästigung  der  Armen  zu
wachen.

§.  21.

Kranke,  Blödfinnige,  Wittwen,  Waisen,
unmündige  Kinder  und  hülflose  Alte  werden
  der  Verathung  und  dem  Schuße  des
Kirchen-Konvents  in  jeder  Hinsicht  besonders
  empfohlen.

K.  22.

Der  Kirchen-Konvent  führt  die  nächste
Aufsicht  über  die  niederen  Diener  der  Kirche,
  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
  Anstalten,  wie  Meßner,  Todtengräber
Leichsäger  2c.  und  ahndet  die  Dienst-Versdumnisse
  derselben.

K.  z5.

Der  Kirchen-Konvent  hat  in  seinem
Wirkungs-Kreise  zunächst  Ermahnungen
und  Warnungen  zur  Besserung  der  Kirchen
  =  Genossen  anzuwenden.  In  Fällen
aber,  wo  dieses  Correktions-Recht  für  den
Zweck  nicht  zureicht,  sind  die  weltlichen
Mitglieder  des  Kirchen-Konvents  ermächtigt,
  Geld=  oder  Gefängniß-Strafen  zu
erkennen,  welche  jedoch  in  Gemeinden  dritter
  Klasse  zwei  Reichsthaler  oder  24  Stunden
  Gefängniß,  in  Gemeinden  zweiter

Klasse  drei  Reichsthaler  oder  56  Stunden

Gefängniß,  und  in  Gemeinden  erster  Klasse
vier  Reichsthaler  oder  48  Stunden  Gefängniß
  nicht  übersteigen  dürfen.

Die  Kirchen-Konvente  in  Filialien  (IF.3)

ohne  Gemeinde-Verfassung  sind  hierin  denjenigen

  in  den  Gemeinden  dritter  Klasse
gleich  zu  achten.
+.  4.
Ob  Geld=  oder  Gesängniß-Strafe  anzuwenden
  sey,  bleibt,  wo  gesehliche  Vorschriften

  nichts  bestimmen,  dem  gewissen-