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3. Das Be= und Ausladen der Kähne muß in der Reihenfolge
geschehen, in der die Anmeldung hierzu bei dem zuständigen Beamten
erfolgt ist; es soll in der gesetzlichen Ladezeit beendet sein.
Dieselbe beträgt vei Ladungen
· bis zu 30 000 kg 2 Tage
% 2½°½ 50 000 ½ 3 u
ML 100 000 ½ 4 7½“
und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr. Liegt
der Schiffer am Ufer und hat er die Be= und Entladung nicht in
dieser Zeit bewirkt, so kann er zur Ablegung veranlaßt und die
Stelle dem folgenden Kahn angewiesen werden.
Die Beladung der Kähne muß, soweit die abgehenden Güter
nicht in den Ladehallen niedergelegt werden, unmittelbar von den
Wagen aus geschehen. Die freie Lagerung der Güter am Ufer ist
nur bei der Entladung auf kurze Zeit und nur insoweit zulässig,
als dadurch der Verkehr am Ufer nicht beeinträchtigt wird. Wird
der Aufforderung zur Räumung des Abladeplatzes nicht binnen
24 Stunden entsprochen, so werden die Güter auf Gefahr und
Kosten des Empfängers einem Spediteur zur Aufbewahrung überwiesen.
4. Für die Benutzung der Schurren und Getreideschütter beim
Einladen von Gütern in den Kahn ist eine Gebühr von 25 Pffg.
für jede angefangenen 10 000 kg zu entrichten.
5. Die Schiffer der zwischen einem Kahn und dem Ufer
liegenden Kähne sind verpflichtet, den Transport der Güter aus
und nach dem Kahn über ihre Kähne hinweg zu gestatten. Der
Schiffer, der dies verweigert, ist verpflichtet abzulegen.
6. Die Schiffer sind verpflichtet, den Anordnungen des zuständigen
Beamten Folge zu leisten. Bei Ungehorsam eines Schiffers
ist der zuständige Beamte berechtigt, die sofortige Ablegung zu verlangen,
oder die Anlegung zu verbieten. Auch behält sich der
Magistrat vor, in entsprechenden Fällen den Schiffer dauernd von
der Benutzung des Ladeufers auszuschließen.
7. Werden auf der Unschlagstelle ankommende Waggons nicht
auf den Kahn entladen, sondern auf Wagen zum Abrollen, so sind
trotzdem dieselben Ufergelder zu entrichten.
8. Beschwerden über die Organe der Uferverwaltung sind an
den Magistrat zu richten.
Posen, denu 29. Januar 1904.
Der Magistrat.