Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Schuldverschreibungen  zu  100  Thaler  und  zweihundert  Schuldverschreibungen  zu  500
Thaler  Kurant.
S.  2.

Die  Schuldverschreibungen  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  nach  dem

beigefügten  Schema  A.  unter  fortlaufenden  Nummern  ausgefertigt.
§.  3.

Die  durch  die  Schuldverschreibungen  verbrieften  Kapitalsbeträge  werden
mit  fünf  Prozent  Pro  anne  in  halbjährigen  Raten  am  1.  Januar  und  1.  Juli
eines  jeden  Jahres  verzinst.  Die  Auszahlung  einer  jeden  Zinsrate  geschieht  gegen
Emlieserung  des  auf  den  betreffenden  Termin  lautenden,  nach  dem  anliegenden
Schema  I3.  auszufertigenden  Kupons.

S.  4.
Die  Ausreichung  der  Zinskupons  erfolgt  jedesmal  für  einen  vierjährigen
„Zeitraum.  Mit  denselben  werden  jedesmal  Talons  nach  dem  Schema'  C.  ausgegeben,
  gegen  deren  Rückgabe  die  neue  Serie  der  Zinskupons  ausgereicht  wird.

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Verlorene  Schuldverschreibungen  können  nur  nach  geschehener  gerichtlicher
Amortisation  durch  neue  Schuldverschreibungen  ersetzt  werden.

Verlorene  Zinskupons  und  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.

Jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf
der  vierjährigen  Verjährungsfrist  dem  Vorsteheramte  der  Königsberger  Kaufmannschaft
  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung
der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  A  lan
der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

§.  6.

Das  Gesammtdarlehn  von  250,000  Thalern  wird  vom  Jahre  1873.  ab
alljährlich  mit  Einem  Prozent  amortisirt,  und  zwar  unter  Hinzuziehung  der
Zinsen  der  amortisirten  Kapitalsraten.

Die  im  Wege  dieser  Amortisation  durch  baare  Zahlung  des  Nominalbetrages
  zu  tilgenden  Schuldverschreibungen  werden  im  Juni  eines  jeden  Jahres,
zuerst  also  im  Juni  des  Jahres  1873.,  in  Gegenwart  zweier  Deputirten  des
Vorsteheramts  der  Kaufmannschaft  und  des  Syndikus  durch  Ausloosung
bestimmt.

n  Die  ausgeloosten  Nummern  werden  im  Juni  durch  den  Staatsanzeiger,
die  Königsberger  Hartungsche  Zeitung  oder  nach  deren  etwanigem  Eingange
durch  eine  andere  Königsberger  Zeitung,  und  durch  Aushang  an  der  Börse  bekannt
  gemacht  und  die  betreffenden  Schuldverschreibungen  dadurch  zum  nächsten
1.  Januar  gekündigt.  —  Die  Auszahlung  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  betreffenden
  Schuldverschreibungen  und  der  dazu  gehörigen,  von  dem  gedachten

Xr.  7308.)  1.  Ja-