Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

die  Musterrolle  des  Schiffes  oder  ähnliche  Urkunden  nachgewiesen  wird,  daß  die
gedachten  Deserleure  zur  Mannschaft  des  genannten  Schiffes  gehört  haben,  und
sie  von  Schiffen  in  den  Häsen,  an  den  Küsten  oder  in  den  Gewässern  des  Landes,
  von  dessen  Behörden  sie  reclamirt  worden,  entlaufen  sind.

Was  die  Festhaltung  von  Deserteuren  in  den  Landes-Gefängnissen  und  die
Zeit  anbelangt,  während  welcher  sie  unter  Einwirkung  der  Orcéobrigkeiten  verbleiben
  mussen,  so  soll  von  dem  Augenblicke  an,  wo  sie  ergriffen  worden  sind,
um  festgehalten  und  zur  Verfügung  des  reclamirenden  Consuls  gestellt  und  den
Schiffen  ihrer  Nation  zurückgegeben  zu  werden,  das  von  den  resp.  Gesetzen  eines
jeden  -  vorgeschriebene  Verfahren  beobachtet  werden.

C  ist  ferner  verabredet,  daß  jede  Begünstigung  oder  Erleichterung,  welche
einer  der  vertragenden  Theile  in  Betreff  der  Wiedrrergreifung  von  Deserteuren
einem  anderen  Staate  gewährt  hat  oder  künftig  gewähren  sollte,  auch  dem
anderen  vertragenden  Theile  ebenso  gewährt  sein  soll,  als  wäre  solche  Begünstigung
  oder  Erleichterung  auêdrücklich  duch  den  gegenwärtigen  Vertrag  festgeseht.


Artikel  15.

Zur  größeren  Sicherheit  des  Handels  zwischen  den  Unterthanen  und  Bürgern
  der  beiden  Hohen  verlragenden  Theile  kommt  man  überein,  daß,  wenn
unglücklicher  Weise  zu  irgend  einer  Zeit  ein  Bruch  oder  eine  unterbrechung  der
freundschaftlichen  Beziehungen  zwischen  den  beiden  vertragenden  Theilen  eintreten
sollte,  den  Unterthanen  oder  Bürgern  eines  jeden  von  ihnen  in  den  Gebieten
des  anderen,  wenn  sie  an  den  Kusten  wohnen,  sechs  Monate,  und  wenn  sie  im
Innern  wohnen  ein  volles  Jahr  Zeit  gelassen  werden  soll,  ihre  Geschäfte  abzu:
wickeln  und  über  ihr  Eigenthum  zu  verfagen,  und  es  soll  ihnen  sicheres  Geleit
gegeben  werden,  um  sich  in  dem  von  ihnen  gewählten  Hafen  einzuschiffen,  oder
das  Land  auf  den  von  ihnen  gewählten  Landwegen  zu  verlassen.

Den  Unterthanen  und  Bürgern  der  beiden  vertragenden  Theile,  welche  in
den  Besitzungen  und  Gebieten  des  anderen  zur  Ausübung  irgend  eines  Gewerbes
  oder  anderen  Beschäftigung  oder  Erwerbé  ctablirt  sind,  soll  es  gestattet
sein,  zu  bleiben  und  ihr  Gewerbe  oder  ihre  Beschäftigung  ungeachtet  der  Unterbrechung
  des  feeundschaftlichen  Einvernehmens  zwischen  beiden  Ländern  im  ungestörten
  Genuß  ihrer  persönlichen  Freiheit  und  ihres  Eigenthums  fortzuseben,
so  lange  sie  sich  friedlich  verhalten  und  den  Gesetzen  gehorchen,  und  ihre  Guter
und  ihre  Esfecten,  gleichviel,  ob  solche  sich  in  ihrem  eigenen  Gewahrsam  befinden
oder  anderen  Personen  oder  dem  Staate  anvertraut  sind,  sollen  nicht  der  Beschlagnahme
  oder  Sequestration  oder  irgend  anderen  Lasten  oder  Anforderungen

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