Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

68  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

Im  Uebrigen  können  aus  besonderen  Gründen  Ausnahmen  von  den
Vorschriften  des  §.  5  zugelassen  werden  1).

§.  8.  Die  Erlaubniß  berechtigt  den  Unternehmer  zum  Geschäftsbetrieb
im  ganzen  Reichsgebiete  mit  der  Einschränkung,  daß  er  außerhalb  des  Gemeindebezirkes
  seiner  gewerblichen  Niederlassung  und  des  Gemeindebezirks
seiner  Zweigniederlassungen  15)  bei  der  Ausübung  seines  gesammten  Geschäftsbetriebs,
  soweit  es  sich  dabei  nicht  lediglich  um  die  Ertheilung  von  Auskunft
auf  Anfrage  oder  um  die  Veröffentlichung  der  Beförderungsgelegenheiten
und  Beförderungsbedingungen  16)  handelt,  ausschließlich  der  Vermittelung

seiner  nach  §.  11  ff.  zugelassenen  Agenten  sich  zu  bedienen  hat  u#).

§.  9.  Der  Unternehmer  kann  seine  Befugnisse  zum  Geschäftsbetrieb
durch  Stellvertreter  ausüben  83).  Die  Bestellung  eines  solchen  ist  erforderlich
für  die  Geschäftsführung  in  Zweigniederlassungen.

Nach  dem  Tode  des  Unternehmers  sowie  im  Falle  einer  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  kann  der  Geschäftsbetrieb  noch  längstens  sechs  Monate

durch  Stellvertreter  fortgesetzt  werden.

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  bedarf  der  Genehmigung  des

Reichskanzlers.

§.  10.  Die  den  Unternehmern  ertheilte  Erlaubniß  kann  unter  Zustimmung
  des  Bundesraths')  vom  Reichskanzler  jederzeit  beschränkt  oder

widerrufen  werden.

Die  Genehmigung  der  Bestellung  eines  Stellvertreters

kann  vom  Reichskanzler  jederzeit  widerrufen  werden.

II.  Agenten  119).

..  11.

Wer  bei  einem  Betriebe  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  durch

Vorbereitung,  Vermittelung  oder  Abschluß  des  Beförderungsvertrags  gewerbsmäßig
  5)  mitwirken  will  (Agent),  bedarf  hierzu  der  Erlaubniß20).

Gew  O.,  wonach  das  Geschäft  der  gewerbsmäßigen
  Vermittelungsagenten  für
Immobiliarverträge  im  Falle  der  Unzuverlässigkeit
  untersagt  werden  kann
KB.  (Anm.  1)  S.  9.  Anderen  Unternehmern
  wird  bei  der  Zulassung  (8§  1)
verboten,  Auswanderer  zur  Ansiedelung
auf  dem  Gebiete  einer  nicht  zugelassenen
Siedelungsgesellschaft  zu  befördern.

14)  Die  Bestimmung  ist  hauptsächlich
auf  die  seitherigen  sog.  Auswanderungsexpedienten
  in  Bremen  u.  Hamburg  berechnet
  St  B.  (Anm.  1)  S.  5786  u.  insoweit
  nur  Uebergangsbestimmung.

15)  §  9  AbfK.  1

16)  Art  der
8  26.

Ankündigung  Anl.  A

17)  Der  Agentenzwang  soll  die  örtliche
  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens
  erleichtern  u.  das  Aufkommen
von  Winkelagenten  erschweren  Begr.
(Anm.  1)  S.  31.  —  Strafe  §  43
Abf.  1.

18)  Der  Unternehmer  bleibt  auch  in
diesem  Falle  verantwortlich  Anm.  28  u.
8  43  Abs.  2.

19)  Agentenzwang  §  8.  —  Die  Agenten
unterstehen  den  Landesbehörden;  sie  bedürfen
  der  Erlaubniß  §  11;  Zuständigkeit
  §  12  u.  19,  Voraussetzungen  13,
14,  Wirkungen  *15—  17,  Beschränkung
u.  Widerruf  §  18.

20)  Strafe  u.  Stempel  wie  Anm.  6.