Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen  Rath  Hans  von  Könneritz,
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Ministerialdirector  der  Eisenbahnverwaltung  Julius
Alexander  Theodor  Weishaupt,
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
Jordan,
von  welchen  unter  Vorbehalt  der  Ratification  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
Art.  1.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  sind  übereingekommen,
  eine  Eisenbahn  von  Löbau  in  nördlicher  Richtung  mit  Anschluß  bei  Rietschen
oder  Weißwasser  an  die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  zuzulassen  und  zu  fördern.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  soll  berechtigt  sein,  entweder  die  Bahn  auf
Ihre  Kosten  herstellen  und  betreiben  zu  lassen,  oder  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
einer  Privatgesellschaft  zu  übertragen.

Im  Falle  eines  Privatunternehmens  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  die
Concession  zum  Baue  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Strecke
derselben  Actiengesellschaft  ertheilen,  welche  für  die  Strecke  im  Königlich  Sachsischen
Gebiete  concessionirt  werden  wird.

Art.  2.

Die  Bahn  soll  im  Allgemeinen  von  Löbau  ausgehend,  unter  Anschluß  an  den  dortigen
  Bahnhof  der  Dresden-Görlitzer  Eisenbahn  nach  Rietschen  oder  Weißwasser  geführt
  und  dort  auf  der  betreffenden  Station  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  mit  dieser
in  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Die  specielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplans  und  der
einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.  Jedoch
soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge,  Brücken,  Durchlässe,  Flußcorrectionen,
  Vorfluthsanlagen  und  Parallelwege,  nebst  der  Anlage  von  Bahnhöfen  und
Haltestellen,  sowie  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  im  Königlich
Preußischen  Gebiete  den  dortigen  competenten  Behörden  zustehen.

Art.  3.

Es  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahn  zunächst  nur  mit  Einem  durchgehenden
Geleise  zu  versehen.  Das  Terrain  ist  jedoch  von  vornherein  für  eine  doppelgeleisige
Bahn  zu  erwerben.