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b. Wealprogymnasien.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Realschule),
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums,
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),
Weinheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule).
III. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen. "
c. Realschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogymnasium),
1iberach,
Ettlingen,
Heidenheim: F Realschule (verbunden mit Realprogymnasium),
Ludwigsburg,
Rottweil,
Singen,
Tübingen.
II. Großherzogtum Baden.
1Bruchsal,
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Realprogymnasium),
Karlsruhe,
Mannheim: Realschule (verbunden mit Realgymnasium),
Singen,
Villingen: Realschule (verbunden mit Real- 1
progymnasium),
Weinheim: Realschule (verbunden mit Realprogymnasium).
III. Großherzogtum Hessen. )
Alsfeld (im Ausbau zur Oberrealschule egriffen),
Alzey: n (verbunden mit Progymnaium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Butzbach,
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bürgerschule
(verbunden mit Progymnasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gymnasium),
Gernsheim,
* Groß-Umstadt: f Realschule (verbunden mit Landwirtschaftsschule),
sHeppenheim a. d. Bergstraße (im Ausbau zur
Oberrealschule begriffen),
Michelstadt,
Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: ealschule in der Altstadt,
Realschule beim Doventore.
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda, oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjahrig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterzichen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1800) maßgebend ist.
Nach einer
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung
ablegen.