Nr. 65. 935
IV. Großherzogtum Baden. V . Herzogtum Sachsen- Loburg und Goche.
Baden: 1Oberrealschule (verbunden mit Real= Coburg: 1Oberrealschule (Ernestinun).
gymnasium),
Freiburg: berrealschule, T — IX. Herzogtum Anhalt.
0 ah mit realgymnasialer Dessau: Friedrichs-Oberrealschule.
eidelberg, ç
sere X. Freie Hansestadt Bremen.
Konstanz, Bremen: Oberrealschule,
Mannheim: LOberrealschule (verbunden mit [Realgymnasium (für die Klassen II
Handelsschulabteilung), bis 1 noch Oberrealschule).
Pforzheim. ,
V. Großherzogtum Hessen.) XI. Freie und Hansestadt Hamburg.
#Darmstadt Hamburg: berrealschul in Eimtenttel
«.« · , Oberrealschule vor dem Holstentore,
Gießen: brrrcasschy (verbunden mit Real Öberrealschule auf der Uhlenhort
Mainz, .
Offenbach a. Main, XII. Elsaß-Lothringen.
Worms. gHelmar,
VI. Großherzogtum Oldenburg. Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinenbauabteilung,
1Oldenburg. Straßburgi. Elsaß: erealschule (Manteuffel-.
traße),
VII. Herzogtum Braunschweig. O webeg bei St. Jo-Braunschweig.
hann.
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten flasse,
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten,
zur Darlegung der Befähigung nötig ist.
a. Progymnasien.
I. Großherzogtum Baden. Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real-Durlach:
Progymnasium (verbunden mit Real- Z schule), » »
abieilung). Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Real-II.
Großherzogtum Hessen.) 6 schule).
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realchuleh,
1) Mit rückwirkender Geltung für den Prüfungstermin am Schlusse des Schuljahrs 1907/08.
2) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Answeises
der Reife für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordmung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung
ablegen "