Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  65.  935

IV.  Großherzogtum  Baden.  V  .  Herzogtum  Sachsen-  Loburg  und  Goche.
Baden:  1Oberrealschule  (verbunden  mit  Real=  Coburg:  1Oberrealschule  (Ernestinun).
gymnasium),
Freiburg:  berrealschule,  T  —  IX.  Herzogtum  Anhalt.
0  ah  mit  realgymnasialer  Dessau:  Friedrichs-Oberrealschule.
eidelberg,  ç
sere  X.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Konstanz,  Bremen:  Oberrealschule,
Mannheim:  LOberrealschule  (verbunden  mit  [Realgymnasium  (für  die  Klassen  II
Handelsschulabteilung),  bis  1  noch  Oberrealschule).
Pforzheim.  ,
V.  Großherzogtum  Hessen.)  XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
#Darmstadt  Hamburg:  berrealschul  in  Eimtenttel
«.«  ·  ,  Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,
Gießen:  brrrcasschy  (verbunden  mit  Real  Öberrealschule  auf  der  Uhlenhort
Mainz,  .
Offenbach  a.  Main,  XII.  Elsaß-Lothringen.
Worms.  gHelmar,
VI.  Großherzogtum  Oldenburg.  Mülhausen  i.  Elsaß:  Oberrealschule  mit  Maschinenbauabteilung,

1Oldenburg.  Straßburgi.  Elsaß:  erealschule  (Manteuffel-.
  traße),
VII.  Herzogtum  Braunschweig.  O  webeg  bei  St.  Jo-Braunschweig.
  hann.

 

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  flasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Progymnasien.

I.  Großherzogtum  Baden.  Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Durlach:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Z  schule),  »  »
abieilung).  Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Bürgerschule  (verbunden  mit  Real-II.
  Großherzogtum  Hessen.)  6  schule).
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realchuleh,


 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Prüfungstermin  am  Schlusse  des  Schuljahrs  1907/08.

2)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Answeises
der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

2)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordmung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer
neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung
ablegen  "