Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Uebrigens  haben  sich  bei  Rekursen  von  der  Disciplinar-Commission  an  den  akademischen
  Senat  sämtliche  Mitglieder  jener  Commission  des  Stimmens  zu  enthalten.
K.  13.
Diejenigen  Bestimmungen  des  organischen  Statuts,  welche  durch  vorstehende  Verordnung
  nicht  abgeändert  sind,  bleiben  ferner  in  Wirksamkeit.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  April  1831.

Wilhe'im.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimerrath:
Kapff.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Seecretär:
Vellnagel.