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Uebrigens haben sich bei Rekursen von der Disciplinar-Commission an den akademischen
Senat sämtliche Mitglieder jener Commission des Stimmens zu enthalten.
K. 13.
Diejenigen Bestimmungen des organischen Statuts, welche durch vorstehende Verordnung
nicht abgeändert sind, bleiben ferner in Wirksamkeit.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 18. April 1831.
Wilhe'im.
Der Chef des Departements des Innern:
Geheimerrath:
Kapff.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Seecretär:
Vellnagel.