Metadaten : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 31.  Der  Monarch.  97

digung  der  Stände;  aber  diese  Acte  beruhen  auf  keiner
staatsrechtlichen  Nothwendigkeit,  indem  weder  die  fortdauernde
  Geltung  des  Verfassungsrechts,  noch  der  Anfang
  der  staatsbürgerlichen  Pflichten  gegen  das  Staatsoberhaupt
  durch  sie  bedingt  ist.²  Die  allgemeine
Voraussetzung  dafür,  dass  der  neue  Monarch  die  in
seinem  Berufe  liegenden  Rechte  auch  persönlich  ausübe,
ist  die,  dass  er  das  Alter  der  Thronmündigkeit  erreicht
habe,  welche  jetzt  meistens  auf  die  Vollendung  des
achtzehnten  Lebensjahrs  bestimmt  ist. ³

Die  rechtliche  Bedeutung  der  Thronfolge  besteht
darin,  dass  das  monarchische  Organ  des  Staats  nunmehr
einen  neuen  persönlichen  Träger  erhalten  hat.  Der
Staat  selbst  und  sein  Recht  wird  durch  diesen  Personenwechsel
  nicht  berührt. ⁴  Daher  ist  gar  kein  Grund  vor-²

  Die  Oldenburgische  Verfassungsurkunde  von  1852  Art.  197.
§.  3.  und  das  Coburg-Gothaer  Staatsgrundgesetz  von  1852  §.  159.
knüpfen  an  die  Verweigerung  des  Angelöbnisses  der  Haltung  der
Verfassung  das  Präjudiz,  dass  inzwischen  das  Staatsministerium
regiert.  Gegen  die  seltsame  Auffassung  des  Satzes  der  Württembergischen
  Verfassungsurkunde  §.  10.  bei  Mohl,  Württembergisches
  Staatsrecht  I.,  S.  172  flg.  (welcher  den  König  vorher  nicht
als  König  behandelt  wissen  will,  ohne  sagen  zu  können,  was  er
denn  eigentlich  sei,  da  er  sicher  auch  nicht  mehr  Kronprinz  ist),
siehe  richtig  Held,  System  des  Verfassungsrechts  II.,  S.  272.
Note  2.  und  S.  295.  Note  1.

³  Siehe  die  Nachweise  bei  Zachariäa.a.  O.  S.  366  flg.  und
Kraut,  die  Vormundschaft,  3.  Bd.  S. 156.  Schon  die  goldene
Bulle  VII.  4.  hatte  das  18.  Jahr.  Einzelne  Verfassungsurkunden
haben  das  21.  Jahr.  Fehlt  es  an  einer  Bestimmung,  so  wird  der
allgemeine  landesgesetzliche  Volljährigkeitstermin  auch  für  die
Regierungsmündigkeit  gelten  müssen.

⁴  Meine  Schrift  über  öffentliche  Rechte,  S.  68.,  und  meine
Abhandlung  in  Aegidi’s  Zeitschrift  für  deutsches  Staatsrecht,  Bd.1.

3S. 11  fg.
v.  Gerber,  Staastsrecht.  III.  Aufl.  7