§. 31. Der Monarch. 97
digung der Stände; aber diese Acte beruhen auf keiner
staatsrechtlichen Nothwendigkeit, indem weder die fortdauernde
Geltung des Verfassungsrechts, noch der Anfang
der staatsbürgerlichen Pflichten gegen das Staatsoberhaupt
durch sie bedingt ist.² Die allgemeine
Voraussetzung dafür, dass der neue Monarch die in
seinem Berufe liegenden Rechte auch persönlich ausübe,
ist die, dass er das Alter der Thronmündigkeit erreicht
habe, welche jetzt meistens auf die Vollendung des
achtzehnten Lebensjahrs bestimmt ist. ³
Die rechtliche Bedeutung der Thronfolge besteht
darin, dass das monarchische Organ des Staats nunmehr
einen neuen persönlichen Träger erhalten hat. Der
Staat selbst und sein Recht wird durch diesen Personenwechsel
nicht berührt. ⁴ Daher ist gar kein Grund vor-²
Die Oldenburgische Verfassungsurkunde von 1852 Art. 197.
§. 3. und das Coburg-Gothaer Staatsgrundgesetz von 1852 §. 159.
knüpfen an die Verweigerung des Angelöbnisses der Haltung der
Verfassung das Präjudiz, dass inzwischen das Staatsministerium
regiert. Gegen die seltsame Auffassung des Satzes der Württembergischen
Verfassungsurkunde §. 10. bei Mohl, Württembergisches
Staatsrecht I., S. 172 flg. (welcher den König vorher nicht
als König behandelt wissen will, ohne sagen zu können, was er
denn eigentlich sei, da er sicher auch nicht mehr Kronprinz ist),
siehe richtig Held, System des Verfassungsrechts II., S. 272.
Note 2. und S. 295. Note 1.
³ Siehe die Nachweise bei Zachariäa.a. O. S. 366 flg. und
Kraut, die Vormundschaft, 3. Bd. S. 156. Schon die goldene
Bulle VII. 4. hatte das 18. Jahr. Einzelne Verfassungsurkunden
haben das 21. Jahr. Fehlt es an einer Bestimmung, so wird der
allgemeine landesgesetzliche Volljährigkeitstermin auch für die
Regierungsmündigkeit gelten müssen.
⁴ Meine Schrift über öffentliche Rechte, S. 68., und meine
Abhandlung in Aegidi’s Zeitschrift für deutsches Staatsrecht, Bd.1.
3S. 11 fg.
v. Gerber, Staastsrecht. III. Aufl. 7