I. Europa. 306 18. Oldenburg.
Artikel 110. Staatsdienst und Hofkavalierdienst sind in derselben Person nicht
zu vereinigen.
Artikel 111. $ 1. Im übrigen sollen die Verhältnisse des Staatsdienstes durch
besondere Gesetze in volkstümlicher Umgestaltung näher geordnet werden!.
$ 2. Vorzüglich ist dabei Bedacht zu nehmen auf:
Verminderung der Behörden, Stellen und Beamten; Vereinfachung des Dienstes
und Abkürzung des Geschäftsganges;
Überwachung des Dienstes durch möglichste Öffentlichkeit der Verhandlungen;
Berufung wechselnder Beamten aus den Volksgenossen für dazu geeignete
Stellen.
$ 3. Das Gesetz hat insbesondere auch wegen Besoldungen, Pensionierungen
und Titelverleihungen, desgleichen wegen der Disziplinarverhältnisse der Beamten
und wegen der Mittel, wodurch die Staatsregierung über die Fähigkeit und Würdigkeit
derselben die nötige Kenntnis sich verschafft, nähere Bestimmungen zu treffen und
festzusetzen, daß jeder Bericht über die Fähigkeit und Würdigkeit der Beamten auf
Antrag der Beteiligten, soweit er sie betrifft, denselben nicht vorenthalten werden dürfe;
diejenigen unteren Staatsämter zu bezeichnen, wozu die Anstellung auf Kündigung
erfolgt, welche jedoch möglichst zu beschränken ist;
ein Dienstgericht für Aburteilung der Fälle einzusetzen, in welchen Beamte
sich zur Wahrnehmung ihres Dienstes unfähig oder unwürdig erweisen würden. Dieses
Gericht ist auf den Grund der Berufsgleichheit zu bilden; es ist an positive Beweisregeln
nicht gebunden.
VII. Abschnitt. Von dem Landtage.
1. Organisation der Versammlung.
Artikel 112. $ 1. Für das Großherzogtum besteht ein in einer Kammr vereinigter
Landtag.
$ 2. Außerdem soll in jedem der beiden Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld
ein Provinzialrat nach den in der Anlage IV enthaltenen Grundzügen eingerichtet
werden. Die näheren Bestimmungen über den Wirkungskreis der Provinzialräte sowie
über die Wahl und Geschäftsführung derselben wird ein, dem im Jahre 1852 zu berufenden
Landtage vorzulegendes Gesetz enthalten?.
Artikel 113%. Der Landtag besteht aus Abgeordneten, welche durch allgemeine,
unmittelbare und geheime Wahlen berufen werden.
Artikel 114. $ 1. Die Abgeordneten können aus dem ganzen Großherzogtum
gewählt werden.
ı Vgl. das Gesetz für das Großherzogtum vom 28. März 1867, betr. revidiertes Zivilstaatsdienergesetz.
® Vgl. das Gesetz für das Großherzogtum vom 23. November 1852, betr. die Einrichtung
der Provinzialräte in den Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld.
® Die Fassung der Artikel 113, 115, 116, 120, 124 und 145 beruht auf dem Gesetze für das
Großherzogtum vom 17. April 1909. Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Weahlgesetze vom
17. April 1909 bei der ersten nach der Verkündung des Wahlgesetzes (29. April 1909) stattfindenden
Wahl des Landtags in Kraft.