Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Würden  aber  die  Beamten  oder  Ortsvorstände
  nicht  schleunige  Assistenz  leisten,
sohin  der  Deserteur  wirklich  durch  ihre  erwiesene
  Konnivenz  oder  Saumseligkeit  entkommen,
  so  find  solche  nicht  nur  das
Handgeld,  sondern  auch  was  der  Deserteur
vertragen  zu  ersezen  schuldig;  damit  auch

10)  Die  Unterthanen  beider  kontrahirenden
  hohen  Herrschaften,  wie  nicht  weniger
die  Militär-Personen  selbst,  destomehr  animirt,
  und  veranlaße  werden  möchten,  auf
die  Deserteurs  ein  wachsames  Aug  zu  halbcen,
  selbige  zu  arretiren,  und  wie  vorge:
meldet,  in  die  nächste  Garnison  derjenigen
Botmaͤssigkeit,  worunter  sie  angehalten
werden,  zu  überliefern,  auch  sonsten  im  mindesten
  keine  Konnivenz  zu  bezeigen;  so  ist  beiderseits
  dahin  verglichen  und  konzertirt  worden,
daß  von  einem  jeden  ohne  Pferd  eingebrachten
  Deserteur  von  der  Kavallerie,  wie  gleichfalls
  von  einem  Fußgenger  4  Reichsthaler.
das  Doppelte  aber  für  einen  Berictenen  zur
Belohnung  gereicht,  und  denjenigen  Unterthanen
  oder  Miliekh=  Personen,  sogleich  von
dem  Kommandanten  oder  den  Vorständen  des
Orts,  denen  der  Deserteur  überliefert  wird,
bezahlt,  die  Auslagen  aber  bemeldten  Kommaudanten
  oder  Ortsvorstande,  bei  Ausfol-Jung
  erwähnter  Deserteurs  gleich  den  übrigen
  auf  selbigen  verwendeten  C.  7.  bestimmten
  Spesen  refundirt  werden.

11)  Wenn  es  sich  übrigens  zutragen  sollte,
  daß  von  beiderseits  hohen  Thellen  Truppen
  einige  an  fremde  Mächte  auf  gewisse

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Zeit  übeslassen  würden,  oder  daß  dieselben
sich  ganz  oder  einzeln  sonst  in  sremden  Landen,
  es  sey  wo  es  wolle,  befinden,  so  soll
dieser  Kartel  in  Ansehung  derselben  eben  so
genau  bcobachtet  werden,  als  wenn  sie  noch
wirklich  in  ihrer  Herren  Landen  ständen.
Da  die  festgesezte  Ablieferung  der  Deserteure
aber  alsdann  zu  viele  Beschwerlichkeiten
verursachen  würde,  so  ist  sich  mit  der  Anjeige
  in  einem  solchen  Falle  zu  begnügen.,
und  wird,  ob  jenseics  die  Abholung  beliebr
werden  wolle,  erwartet.

12)  Soll  diese  Verbindung  von  Dato
an  so  kräftig  und  unverbrüchlich  gehalten
werden,  bis  daß  einem  oder  dem  andern
Theil  dieselbe  nicht  länger  zu  halten  anstän,
dig  seyn  wird,  in  welchem  Falle  verstatter,
und  abgeredet  worden,  daß  solches  sechs
Monate  zuvor  ein  Theil  dem  andern  bedeuten
solle,  bis  daran,  das  ist,  vom  Tage  solcher
Ankündigung  und  Bedeutung,  bis  auf  Ausgang
  erwähnter  sechs  Monate  gegenwärtige
Vereinbarung  oder  Kartel  noch  ihre  bestätigte
  Krast  haben,  hiernächst  aber  völlig
aufgehoben  seyn  solle.

Dessen  zur  Urkunde  haben  Wir  gegenwärt
tige  Konvention  in  duplo  ausgefertigt,  eigenhändig
  vollzogen,  und  mirt  Unsern  Insigeln
  beh#ngen  lassen.

So  geschehen  Aschaffen=  So  geschehen  München
bucg  den  7.  Febrnar  1go#.  den  24  Jäuner  1903#.

Friedrich  K.  J.  Max  Joseph,
Kurfürst.  Kurfürst.
(I.  S.)  (I.  S.)