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Würden aber die Beamten oder Ortsvorstände
nicht schleunige Assistenz leisten,
sohin der Deserteur wirklich durch ihre erwiesene
Konnivenz oder Saumseligkeit entkommen,
so find solche nicht nur das
Handgeld, sondern auch was der Deserteur
vertragen zu ersezen schuldig; damit auch
10) Die Unterthanen beider kontrahirenden
hohen Herrschaften, wie nicht weniger
die Militär-Personen selbst, destomehr animirt,
und veranlaße werden möchten, auf
die Deserteurs ein wachsames Aug zu halbcen,
selbige zu arretiren, und wie vorge:
meldet, in die nächste Garnison derjenigen
Botmaͤssigkeit, worunter sie angehalten
werden, zu überliefern, auch sonsten im mindesten
keine Konnivenz zu bezeigen; so ist beiderseits
dahin verglichen und konzertirt worden,
daß von einem jeden ohne Pferd eingebrachten
Deserteur von der Kavallerie, wie gleichfalls
von einem Fußgenger 4 Reichsthaler.
das Doppelte aber für einen Berictenen zur
Belohnung gereicht, und denjenigen Unterthanen
oder Miliekh= Personen, sogleich von
dem Kommandanten oder den Vorständen des
Orts, denen der Deserteur überliefert wird,
bezahlt, die Auslagen aber bemeldten Kommaudanten
oder Ortsvorstande, bei Ausfol-Jung
erwähnter Deserteurs gleich den übrigen
auf selbigen verwendeten C. 7. bestimmten
Spesen refundirt werden.
11) Wenn es sich übrigens zutragen sollte,
daß von beiderseits hohen Thellen Truppen
einige an fremde Mächte auf gewisse
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Zeit übeslassen würden, oder daß dieselben
sich ganz oder einzeln sonst in sremden Landen,
es sey wo es wolle, befinden, so soll
dieser Kartel in Ansehung derselben eben so
genau bcobachtet werden, als wenn sie noch
wirklich in ihrer Herren Landen ständen.
Da die festgesezte Ablieferung der Deserteure
aber alsdann zu viele Beschwerlichkeiten
verursachen würde, so ist sich mit der Anjeige
in einem solchen Falle zu begnügen.,
und wird, ob jenseics die Abholung beliebr
werden wolle, erwartet.
12) Soll diese Verbindung von Dato
an so kräftig und unverbrüchlich gehalten
werden, bis daß einem oder dem andern
Theil dieselbe nicht länger zu halten anstän,
dig seyn wird, in welchem Falle verstatter,
und abgeredet worden, daß solches sechs
Monate zuvor ein Theil dem andern bedeuten
solle, bis daran, das ist, vom Tage solcher
Ankündigung und Bedeutung, bis auf Ausgang
erwähnter sechs Monate gegenwärtige
Vereinbarung oder Kartel noch ihre bestätigte
Krast haben, hiernächst aber völlig
aufgehoben seyn solle.
Dessen zur Urkunde haben Wir gegenwärt
tige Konvention in duplo ausgefertigt, eigenhändig
vollzogen, und mirt Unsern Insigeln
beh#ngen lassen.
So geschehen Aschaffen= So geschehen München
bucg den 7. Febrnar 1go#. den 24 Jäuner 1903#.
Friedrich K. J. Max Joseph,
Kurfürst. Kurfürst.
(I. S.) (I. S.)