Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

gekehrt  bei  dem  Transporte  von  Waaren  nach  einem  duf  dem  Strome  einladenden  Seeschiffe,
  dessen  Kapitän,  Steuermann  oder  dessen  Seellvertreter  die  Zeit  der  Ankunft  zu
bemerken  hat.

Auf  Dampsschiffe,  sowie  auf  Frachtschiffe,  welche  darch  Danyfschiffe  geschleopt  werden,
finden  die  in  diesem  und  dem  vorhergehenden  Artikel  erwähnen  Maßregeln  keine  Anwendung.

4  Artikel  21.

4.  Sollten  die  Königlich  Hannoversche  und  die  Grohherzoglich  Oldenburgsche  Re-Fierung
  verfügen,  daß  alle  Schiffe,  welche  von  einem  Weserplahe  nach  einem  unterhalb
Bremen  belegenen  Hannoverschen  oder  Oldenburgschen  Orte:

Zucker,  Kaffee,  Thee,  Reis,  Syrup,  Taback  oder  andere  Kolonial-Waaren,  sowie

Wein,  Brauntwein  und  Spirituosen  jeder  Art,  Wollen-,  Baumwollen=  oder  Seiden-Waaren


bringen,  mit  einem  Verzeichnisse  der  geladenen  Waaren,  unter  Angabe  der  Namen  und
Wobnorte  der  Absender  und  Cupfänger,  wie  des  Zollamtes,  über  welches  die  Einfübrung
  dieser  Waaren  in  das  Zollvereinsgebict  geschehen  soll,  versehen  sein  müssen,  so  wird
die  freie  Hansestadt  Bremen  anordnen,  daß  bei  ihren  Ausgangs-Zollämtern  zu  Bremen,
Vegesack  und  Bremerhaven  jenes  Verzeichniß  mit  den  eingelieferren  Aussfuhrscheinen  und
Frachtbriesen  der  Absender  verglichen  und,  nachdem  solche  übereinsiimmend  befunden,  mit
dem  Stempel  des  betreffenden  Bremischen  Zollamtes  versehen,  den  Schiffern  mitgegeben
werde.  Ein  von  dem  letzteren  einzulieferndes  Dupxlikat  solches  Verzeichnisses  wird  von
den  betreffenden  Bremischen  Zollämtern  drei  Monate  lang  aufbewahrt,  um  unter  eintrelenden
  Umständen  auf  Begehren  dem  betreffenden  Hannoverschen  und  Oldenburgischen
Zollamte  mitgetheilt  werden  zu  können.

Eine  elwaige  nähere  Feststellung  der  Ausführungsbestimmungen  bleibt  den  Vollzugs-Kommissarien
  vorbehalten.

Der  freien  Hansestadt  Bremen  wird  von  der  Königlich  Hannoverschen  und  Großberzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  gegenseitige  Hülfsleistung  zugesichert,  falls  dieselbe
äbuliche  Versügungen  srüher  oder  später  erlassen  sollie.

Artikel  25.

5)  Es  soll  unter  Androhung  angemessener  Swafen  untersagt  werden,  auf  der  Weser
längs  des  Hannoverischen  oder  Oldenburgischen  Ufers  Schiffe  auszulegen,  um  sie,  Behuss
  des  Verkehres  mit  den  Zollvereins-Staaten,  als  unverzollte  Waarenniederlagen  zu
benutzen.  ·

Artite126.
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