Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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weser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere sowie diejenige Stromstrecke, an welcher 
beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen, ibre Fahrt unterbrechen, sind, 
bel enistehendem Verdachte beabsichtigter Einschwärzung, der Durchsicht der Beamten der 
Kontrol-Fahrzeuge unterworfen, und können von den letzteren, insofern sie zollpflichtige 
Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in bestimmter Richtung angehalten werden, 
falls sich die Beamten nicht überzeugen, dah zum Stillliegen eine genügende Veranlas- 
sung vorhauden ist. 
Artikel 27. 
Die unter den vorslehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen Verabredungen beziehen 
sich auch auf die Lesum bis einschlüssig Burg. 
Artikel 28. 
Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß= oder Leichter-Schiff durch Frostwetter in 
seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgischen Weser= oder 
Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeldung einer Ordnungsstrafe, binnen 48 Stun- 
den dem nächsien Jollamte oder Zollbeamten der Königlich Hannoverschen oder Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Regierung angezeigt, und die Ladung unter Vorlegung der 
Vakungspapiere angemelret werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der 
Bobkbehörde keine Kosien entsiehen. 
Der Tranoport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen auf 
dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Eingangs= oder Durchgangszöllen. Die 
gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der Seite des Bremischen 
Ufers einfrieren. Auf den Transport von Gütern und zollpflichtigen Gegenständen über 
das Eis der zugefrornen Weser oder Lesum innerhalb der Grenzen des Königreiches 
Hannover und des Herzogthumes Oldenburg finden dieselben Benimmungen Anwendunz, 
welche für den Landtransport daselbst gelten würden. 
Artikel 29. 
Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung des Vertra- 
des erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanmmachungen und Verfügungen thunlichst 
bald zu erlassen und sich dieselben gegenseitig mitzutheilen. 
So geschehen Bremen, den 26. Jannar 1656. 
Grs-) Friedrich Leopold Heming- Garl Friedrich Lang. 
(I. S.) k S. 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckitz. 
(L. S.) ’ 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub, 
(I. S.) (I. 5)
	        
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