Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

 

(Nr.  9039.)  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  für  das  Schul.
wesen  und  der  Disziplinarbehörden  für  die  Lehrer  und  die  Beamten  an  den
öffentlichen  Unterrichtsanstalten  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont.
Vom  25.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v

verordnen  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
Vertrages  vom  24.  November  1877  (Gesetz  Samml.  für  die  Preußischen  Staaten
1878  S.  18,  Fürstlich  Waldeckisches  Regierungsbl.  1878  S.  1)  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums  für  das  Gebiet  der  genannten  Fürstenthümer,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  Leitung  und  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Volksschulen,
  der  Privatunterrichts=  und  Erziehungsanstalten  und  des  Privatunterrichts
wird,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Artikels  II,  dem  Landesdirektor  übertragen.
Dem  Landesdirektor  wird  für  diese  Angelegenheiten  ein  des  Schul=  und  Erziehungswesens
  kundiger  Beamter  beigegeben,  welcher  die  Geschäfte  nach  seinen
Anweisungen  bearbeitet.

Artikel  II.

Die  Leitung  und  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens,  sowie  derjenigen
Unterrichtsangelegenheiten,  welche  nach  den  hinsichtlich  des  Geschäftskreises  der
Provinzial  ·  Schulkollegien  in  Preußen  bestehenden  Vorschriften  sonst  noch  zum
Geschäftskreise  der  letzteren  gehören,  verbleibt  Unserem  Provinzial-Schulkollegium
zu  Cassel.

Artikel  III.

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  18.  Januar  1869,  betreffend
die  Organisation  der  Disziplinarbehörden  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Pyrmont  (Gesetz  Samml.  für  die  Preußischen  Staaten  1869  S.  209,  Fürstlich

Ees.  Samml.  1885.  (Nr.  9039.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1885.