Full text : Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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geschichte  des  Gesetzes  und  die  Charakteristik  der  neuen  Gesellschaftsform.
  Erläutert.  Berlin  1892.  Otto  Liebmann.  VII,  1848.  Geb.
Preis  Mk.  3.—

HERGENHAHN  besitzt  als  Commentator  drei  Vorzüge:  praktischen  Blick,
umfassende  Sachkenntniss,  verständliche  Schreibart.  Das  ist  der  Grund,  dass
sich  seine  beiden  neueren  Commentare  zum  Actiengesetz  wie  zum  Gesetz
betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gerade  in  den  Kreisen  der
Praxis  so  viel  Freunde  erworben  haben.

HERGENHAHN’s  Erläuterung  zum  Actiengesetz  geht  die  Mitte  zwischen
den  umfangreichen  vielgebrauchten  Commentaren  von  Rına  oder  PETERSEN
und  v.  PECHMAnN  und  den  mit  kurzen  zusammenfassenden  Anmerkungen
versehenen  Textausgaben,  wie  sie  jetzt  in  ziemlicher  Anzahl  auftauchen.  In
zutreffender  Weise  sind  die  Erläuterungen  den  Artikeln  des  Actiengesetzes
beigegeben,  während  sich  die  im  wirthschaftlichen  Leben  immer  mehr  in  den
Hintergrund  tretende  Commanditgesellschaft  auf  Actien  mit  Verweisungen
auf  diese  begnügen  muss.  Die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  und  unterer
Instanzen,  die  Meinung  der  ‘Doctrin  list  dabei  in  durchaus  vollkommener
Weise  und  möglichst  systematischer  }Darstellung  zusammengestellt:  Ein
treffendes  Beispiel  hierfür  liefern  die  Anmerkungen  zu  Art.  219,  in  welchen
die  streitige  Frage  der  Verpflichtung  von  Gesellschaften  zur  Rübenlieferung
bei  Rübenzuckerfabriken  einer  klaren,  gründlichen  Besprechung  unterzogen
ist.  Aber  nicht  nur  in  einer  compilatorischen  Thätigkeit  hat  Verfasser  seine
Aufgabe  erblickt;  auch  der  bedeutsamen  wissenschaftlichen  Streitfragen  hat  er
sich  mit  Ernst  angenommen  und  hält  nicht  mit  einem  selbständigen,  von  keiner
„herrschenden  Meinung“  angekränkelten  Urtheile  zurück.  Verleihen  schon  diese
wissenschaftlichen  Erörterungen  dem  Werke  einen  gewichtigen  selbständigen
Werth,  so  wird  dieser  noch  erhöht  durch  die  40  Seiten  starke  Einleitung,
in  welcher  die  Entstehung  und  Entwickelung  des  Actienrechts  in  Deutschland
und  im  Auslande,  die  Veranlassung  und  Entstehungsgeschichte  des  vorliegenden
  Gesetzes,  die  Methode  und  Ziele  der  angestrebten  Reform,  im  Zusammenhang
  mit  einer  vergleichenden  umfangreichen  Statistik,  historisch,  dogmatisch,
und  kritisch  beleuchtet  werden.  Allerdings  hätte  die  historische  Entwicklung
doch  über  REnmAUD  hinausgeführt  werden  können.  Besonderes  öffentliches  Interesse
  hat  die  verdienstliche  statistische  Zusammenstellung,  aus  welcher  die
allmähliche,  seit  dem  Jahre  1886  immer  stärker  ansteigende,  Aufwärtsbewegung
  der  Gründungsthätigkeit  hervorgeht.  Im  Jahre  1889  ist  der  Höhepunkt
  —  359  Gesellschaften  mit  einem  Capital  von  399,485,250  Mk.  —  erreicht,
  von  da  ab  beginnen  sich  die  Zahlen,  aus  bekannten  Ursachen,  wieder
zu  mindern.  Der  Verfasser  verkennt  nicht,  dass  sowohl  über  die  Art  als  das
Maass  einer  Revision  ohne  tieferes  Eindringen  in  die  wirthschaftliche  Gestaltung
  des  Actienverkehrs  und  eine  anzustellende  Enquöte  endgültige  Entschliessungen
  sich  kaum  treffen  lassen,  ist  aber  im  Grossen  und  Ganzen  der  Ansicht,
dass  die  Cautelar-  und  Strafvorschriften  des  neuen  Gesetzes  nicht  ohne  Er-