60 Anlage I. — Erläuterung zu &. 18 des Inıpf-Gesetzes.
auf zu achten, dass alle nicht oder noch nicht mit genügendem Erfolge geimpiten
Kinder des Ortes, vorausgesetzt, dass ein ärztliches Bedenken nicht entgegensteht,
binnen kürzester Frist geimpft werden. Gleichzeitig ist auclı die
Wiederholung der Impfung allen denen dringend anzuempfehlen, welche vor
länger als LU bis zu 15 Jahren die Kuhpocken bestanden haben«. (Vgl. Minist.-Bekanntinachung
v. 10. Juli 1856, die Anempfehlung der Revaccination betreffend.)
9. Mecklenburg-Strelitz.
a.Verordnung vom 16, Dezember 1871, betr. die gegen die Blattern-Epidemie
in der Residenzstadt Neustrelitz zu treffenden
Massregeln (Grossherz. meeklenb.-strel. offiz. Anz. f. Gesetzg. u. Staatsverw.
v. 1871, Nr. 58, 8. 335).
»&. 1, Jeder Erkrankungsfall von wirkliehen oder modifizirten Pocken ist
von den Angehörigen oder der Umgebung des Kranken dem Polizei-Kollegio
sofort zur Anzeige zu bringen.
Die Unterlassung der Anzeige wird mit Geldstrafe von 1 bis 5 Thlrm.
bestraft.
$. 4. Es wird nicht nur die Impfung aller noch nicht Geimpften und die
Revaccination aller Personen über 10 Jahre alt, wenn sie nieht vor Kurzem mit
Erfolg geschehen ist, den Bewohnern Unserer Residenzstadt hiermit auf das Eindringlichste
empfohlen, sondern auch dem Polizei-Kollegio und dem Physikus
zur Pflicht gemacht, solche in jeder Weise zu befördern. Insbesondere sind
sofort sämmtliche Bewohner desjenigen Hauses, in welchem ein Erkrankungsfall
vorgekommen ist, zu impfen, beziehentlieh zu revacciniren, und ist dureh
Ansetzung Öffentlicher Termine für unentgeltliche Impfung den Einwohnern die
Impfung zu erleichtern.«
b.Bekanntmachung vom 12. Februar 1872, betr. die Erstreekung vorstehender
Verordnung auf sämmtliehe übrige Städte Offizieller
Anz. v. 1872, Nr. S, S. 83), folgenden Inhalts:
»In Anlass des bedauerliehen weiteren Umsichgreifens der Blattern-Epidemie
im hiesigen Lande werden die Magistrate der Landstädte hierdurch
dringend aufgefordert und ermächtigt, in ihren Städten gleiehe Massregeln gegen
die Verbreitung der gedachten Krankheit zu treffen, wie sie laut Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1871, Nr. 58, S. 335 für die hiesige Residenzstadt
mit Erfolg getroffen worden sind.«
c. Verordnung vom 19. März 1872, betr. die Massregeln gegen die Blattern-Epidemie
auf dem platten Lande im Domanio (Offiz. Auz. v.
1872, Nr. 10, $. 89), deren $. 5 wie folgt, lautet:
»Es wird, sobald an einem Orte die Pocken zum Ausbruch kommen, die
Iınpfung aller noch nicht Geimpften und die Wieder-Impfung aller Personen
über 10 Jahre alt, wenn sie nicht vor Kurzem mit Erfolg geschehen ist, dringlichst
empfohlen. Das Grossherzogliche Amt und der Distrikts-Physikus werden
dieselbe in jeder Weise fördern. Insbesondere sind sofort sämmtliche Bewohner
des Hauses, in welchem ein Erkrankungsfall vorgekommen ist, zu
impfen, beziehungsweise wieder zu impfen, und ist durch Ansetzung öffentlicher
Impfungs-Termine den Einwohnern die Impfung zu erleichtern.«
10. Oldenburg.
Bestimmungen über Zwangs-Impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie
bestehen nicht.