Full text : Das Reichs-Impf-Gesetz vom 8. April 1874.

60  Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  &.  18  des  Inıpf-Gesetzes.

auf  zu  achten,  dass  alle  nicht  oder  noch  nicht  mit  genügendem  Erfolge  geimpiten
  Kinder  des  Ortes,  vorausgesetzt,  dass  ein  ärztliches  Bedenken  nicht  entgegensteht,
  binnen  kürzester  Frist  geimpft  werden.  Gleichzeitig  ist  auclı  die
Wiederholung  der  Impfung  allen  denen  dringend  anzuempfehlen,  welche  vor
länger  als  LU  bis  zu  15  Jahren  die  Kuhpocken  bestanden  haben«.  (Vgl.  Minist.-Bekanntinachung

  v.  10.  Juli  1856,  die  Anempfehlung  der  Revaccination  betreffend.)


9.  Mecklenburg-Strelitz.
a.Verordnung  vom  16,  Dezember  1871,  betr.  die  gegen  die  Blattern-Epidemie
  in  der  Residenzstadt  Neustrelitz  zu  treffenden
Massregeln  (Grossherz.  meeklenb.-strel.  offiz.  Anz.  f.  Gesetzg.  u.  Staatsverw.
v.  1871,  Nr.  58,  8.  335).
»&.  1,  Jeder  Erkrankungsfall  von  wirkliehen  oder  modifizirten  Pocken  ist
von  den  Angehörigen  oder  der  Umgebung  des  Kranken  dem  Polizei-Kollegio
sofort  zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  wird  mit  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thlrm.
bestraft.

$.  4.  Es  wird  nicht  nur  die  Impfung  aller  noch  nicht  Geimpften  und  die
Revaccination  aller  Personen  über  10  Jahre  alt,  wenn  sie  nieht  vor  Kurzem  mit
Erfolg  geschehen  ist,  den  Bewohnern  Unserer  Residenzstadt  hiermit  auf  das  Eindringlichste
  empfohlen,  sondern  auch  dem  Polizei-Kollegio  und  dem  Physikus
zur  Pflicht  gemacht,  solche  in  jeder  Weise  zu  befördern.  Insbesondere  sind
sofort  sämmtliche  Bewohner  desjenigen  Hauses,  in  welchem  ein  Erkrankungsfall
  vorgekommen  ist,  zu  impfen,  beziehentlieh  zu  revacciniren,  und  ist  dureh
Ansetzung  Öffentlicher  Termine  für  unentgeltliche  Impfung  den  Einwohnern  die
Impfung  zu  erleichtern.«

b.Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1872,  betr.  die  Erstreekung  vorstehender
  Verordnung  auf  sämmtliehe  übrige  Städte  Offizieller
Anz.  v.  1872,  Nr.  S,  S.  83),  folgenden  Inhalts:

»In  Anlass  des  bedauerliehen  weiteren  Umsichgreifens  der  Blattern-Epidemie
  im  hiesigen  Lande  werden  die  Magistrate  der  Landstädte  hierdurch
dringend  aufgefordert  und  ermächtigt,  in  ihren  Städten  gleiehe  Massregeln  gegen
die  Verbreitung  der  gedachten  Krankheit  zu  treffen,  wie  sie  laut  Bekanntmachung
  vom  16.  Dezember  1871,  Nr.  58,  S.  335  für  die  hiesige  Residenzstadt
  mit  Erfolg  getroffen  worden  sind.«

c.  Verordnung  vom  19.  März  1872,  betr.  die  Massregeln  gegen  die  Blattern-Epidemie
  auf  dem  platten  Lande  im  Domanio  (Offiz.  Auz.  v.
1872,  Nr.  10,  $.  89),  deren  $.  5  wie  folgt,  lautet:

»Es  wird,  sobald  an  einem  Orte  die  Pocken  zum  Ausbruch  kommen,  die
Iınpfung  aller  noch  nicht  Geimpften  und  die  Wieder-Impfung  aller  Personen
über  10  Jahre  alt,  wenn  sie  nicht  vor  Kurzem  mit  Erfolg  geschehen  ist,  dringlichst
  empfohlen.  Das  Grossherzogliche  Amt  und  der  Distrikts-Physikus  werden
  dieselbe  in  jeder  Weise  fördern.  Insbesondere  sind  sofort  sämmtliche  Bewohner
  des  Hauses,  in  welchem  ein  Erkrankungsfall  vorgekommen  ist,  zu
impfen,  beziehungsweise  wieder  zu  impfen,  und  ist  durch  Ansetzung  öffentlicher
Impfungs-Termine  den  Einwohnern  die  Impfung  zu  erleichtern.«

10.  Oldenburg.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
  bestehen  nicht.