Anlagen.
I. Erläuterungen zu $. 18 des Impf-Gesetzes.
Vorbemerkung.
Mit Rücksicht auf $. 18 des Impf-Gesetzes vom 8. April 1874 (Reichs-Gesetzbl.,
S. 31), wonach die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen
über Zwangs-Impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie durch
dieses Gesetz nicht berührt werden, sind die Bundes-Regierungen durch den Beschluss
des Bundesraths vom 29. März 1874 aufgefordert worden, dem Reiclhskanzler-Amte
über die in den betr. Einzelstaaten bestehenden Bestimmungen über
Zwangs-Impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie, bebufs Anfertigung
einer Zusammenstellung über den in dieser Beziehung bestehenden Zustand, Mittheilung
zu machen.
Die auf Grund dieser Mittheilungen angefertigte Zusammenstellung ist in Nachstehendem
wiedergegeben.
Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten Destehende»
Bestimmungen über Zwangs - Impfungen bei dem Ausbruch einer
Pocken-Epideniie.
1. Preussen.
A. Aeltere Landestheile.
Das Regulativ vom 8. August 1835 (Ges.-Samnml., $. 240) bestimmt im &. 5:
» Breehen in einem Hause die Poeken aus, so ist genau zu untersuehen, ob
in demselben noeh ansteekungsfähige Individuen vorhanden sind, deren Vaceination
alsdann in der kürzesten Zeit vorgenommen werden muss.
Bei weiterer Verbreitung der Krankheit sind zugleieh sämmtliehe übrigen
Einwohner auf die drohende Gefahr aufmerksam zu maehen, und aufzufordern,
ihre noeh ansteekungsfähigen Angehörigen sehleunigst vaceiniren zu lassen, zu
welehem Ende von Seiten der Medizinal-Polizei die nöthigen Veranstaltungen
getroffen und erforderliehenfalls Zwangs-Impfungen bewirkt werden müssen.«
Ueber die Art der Ausführung dieser Gesetzes-Vorschrift enthält das Reskript
des Ministers der geistl. etc. Angelegenheiten und des Innern vom 15.
November 1838 Folgendes:
»Es unterliegt gesetzlieh keinem Bedenken, dass unter gewissen Voraussetzungen
Zwangs-Impfungen stattfinden können, und in den geeigneten Fällen
bei Weigerung der betreffenden Individuen zu diesem Zweek auelı Verhaftung
der Renitenten und Impfung der Kinder selbst wider den Willen der Eltern
stattfinden darf. Jedoeh..... kann..... nur stufenweise verfahren werden,
und muss die vorhandene und steigende Gefahr die Anwendung der milderen
oder strengeren Massregeln und der langsameren oder schnelleren Steigerung
derselben bestimmen.«