Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

—  209  —

leistung  an,  ja  überhaupt  während  derselben  gegen  die  genannten
öffentlich-rechtlichen  Korporationen  u.  s.  w.  der  Rechtsanspruch
bestand.  Eine  früher  von  der  französischen  Staatsregierung  gewährte,
  aber  durch  den  Frankfurter  Frieden  vom  Deutschen
Reiche  übernommene  Pension  wird  ebenso  behandelt!®.  Bei  der
freiwillig  zugestandenen,  rechtsverbindlichen  Pensionszusicherung
an  einen  aus  dem  Dienste  scheidenden,  bisher  ohne  Pensionsberechtigung
  beschäftigten  Gemeindebeamten  wird  man  sich  gleichfalls
  für  das  Ruhen  des  Invaliden-  oder  Altersrentenanspruchs
entscheiden  müssen.

In  allen  diesen  Fällen  besteht  nämlich  ein  theoretisch  begründeter
  Anspruch  auf  jene  Renten,  und  nur  die  Auszahlung
wird  gehindert,  so  lange  die  als  besonders  gesichert  geltenden
anderweitigen  Bezüge  fortdauern.  Die  einzige  Ausnahme  macht
der  unter  No.  1  besprochene  Fall  einer  Herbeiführung  der  Invalidıtät
  durch  Betriebsunfall:  hier  wird  das  Recht  auf  Invalidenrente
  vollständig  ausgeschlossen,  soweit  eine  Unfallrente  zu  gewähren
  ist,  deren  Höhe  die  der  Invalidenrente  übersteigt'*®.

Ein  eigenartiges  Seitenstück  zu  diesen  Beschränkungen  des
Rentenrechts  wegen  anderer  genügender  Versorgung  bildet  das
Ruhen  der  Invaliden-  oder  Altersrente  bei  Verbüssung  einer
Freiheitsstrafe  von  mehr  als  einmonatlicher  Dauer,  oder  bei
Unterbringung  in  einer  Besserungsanstalt  bezw.  einem  Arbeitshause.
  Diese  Bestimmung  befand  sich  zunächst,  jedoch  ganz
allgemein  für  Freiheitsstrafen  jedweder  Dauer,  in  $  9  des  Entwurfs
  (Abs.  2).  Die  Motive  (S.  82)  bemerkten  dazu,  während
der  Dauer  der  Detention  dürfe  eine  Alters-  oder  Invalidenrente
nicht  gewährt  werden,  weil  die  Möglichkeit  freien  Arbeitserwerbs
auch  ohne  Rücksicht  auf  Invalidität  oder  hohes  Alter  ausgeschlossen,
und  weil  für  den  Lebensunterhalt  ohnehin  aus  öffentlichen  Mitteln

15  Amtl.  Nachr.  1892  No.  162;  ebenso  bei  der  Pension  des  Beamten
einer  vom  Staate  angekauften  Privatbahn,  das.  1893  No.  309;  1896  No.  534.

16  Ebenda  1895  S.  112  No.  415.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XIV.  2.  14