Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Alles  bar?

Was  zahlt  er  bar?

Welches  sind  die  nicht  von  selbst  übergehenden?

Worauf  beruht  diese  Eintheilung?

Und  sie  verlieren  sie?

Die  Begründungl  dieser  Rechte  an  sich
ist  also  nicht  von  der  Eintragung  abhängig,
  aber  welche  Ausnahmen?

Zur  Begründung!!  bedürfen  (außer  den
beiden)  die  dinglichen  Rechte  nicht  der
Eintragung,  und  doch  bedürfen  sie  der
Eintragung?

Also  um  gegen  Dritte  wirksam  zu  sein,
bedarf  es  der  Eintragung,  aber  wann
erleidet  diese  Regel  Ausnahmen?

Diese  Realansprüche  gehen  also  nicht  über?

Die  Rangordnung  der  Roealansprüche?

Womit  schließt  das  Verfahren?

Nein,  er  hat  vielmehr  die  Realansprüche,
die  bei  dem  geringsten  Gebot  berücksichtigt
  sind,  zu  übernehmen.

Die  Zinsen,  laufenden  Hebungen,  Kosten,
die  nicht  eingetragenen,  auf  den
Erwerber  nicht  von  selbst  übergehenden
Realansprüche  und  denjenigen  Betrag,
der  das  geringste  Gebot  übersteigt.

Die,  welche  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte
der  Eintragung  bedürfen.

Auf  §  12  des  Grunderwerbsgesetzes  vom
5.  Mai  1872:  daß  dingliche  Rechte
an  Grundstücken,  welche  auf  privatrechtlichem
  Titel  beruhen,  gegen  Dritte!
nur  durch  Eintragung  Wirksamkeit  erlangen.


Durch  Löschung.

Hypothek  und  Grundschuld,  welche
immer  der  Eintragung  bedürfen,  um
begründet  zu  werden.

Ja,  ein  nicht  eingetragenes  dingliches  Recht
ist  wirksam,  aber  nur  gegen  den  ursprünglich
  Belasteten!  um  gegen  Dritte
wirksam  zu  sein,  müssen  sie  eingetragen
sein.  CI.  Eugelmann  §  74  und
8  12  leg.  cit.

Durch  Absatz  2  des  §  12.

Gesetzliche  Vorkaufsrechte.

Grundgerechtigkeiten.

Miethe  —  Pacht.

Schürfrecht  auf  fremden  Grund  und
Boden.

Diese  wirken  auch  gegen  Dritte  ohne  eingetragen
  zu  sein.

Doch,  sie  bedürfen  aber  nicht  der  Eintragung,

  um  gegen  Dritte  wirksam  zu

sein,  werden  auch  nicht  bar  bezahlt.

Zwangsverwaltungskosten.  2)  Deichlasten.

  3)  Lohn.  4)  Oeffentliche  Lasten.

5)  Gemeindelasten.  6)  Die  im  Grundbuch

  eingetragenen  Forderungen  nach

dem  Alter  der  Eintragung.  7)  Die

Forderung,  deren  wegen  das  Grundstück

in  Beschlag  genommen  ist.  8)  Aeltere

Rückstände.

Der  Vollstreckungsrichter  ersucht  den  Grundbuchrichter
  um  Eintragungdes  Erwerbers,
Löschung  des  Sperrvermerks  und  derjenigen
  Realforderungen,  welche  nicht
auf  den  Erwerber  übergehen  oder  von
ihm  übernommen  sind.

1)