Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

9

18.

e)

))

g)

h)

155

wird  am  Betteck  oder  an  der  Bank  neben  der  gewöhnlichen  Flagge  noch  eine
kleine  rote  Flagge  gesetzt,  so  bedeutet  dies,  daß  das  angekündigte  zu  Tal  kommende
Schiff  oder  Floß  in  Sicht  des  Wahrschauers  sich  befindet,

wird  an  der  Bank  mit  einer  kleinen  roten  Flagge  gewinkt,  so  bedeutet  dies,  daß
ein  Bergschleppzug  nach  dem  rechten  Ufer  zu  ausweichen  soll,  weil  ein  zu  Tal
kommender  Personendampfer  an  der  Landebrücke  vor  St.  Goar  am  linken  Ufer
anlegen  will.  Dieses  Zeichen  wird  nicht  gegeben,  wenn  außer  dem  Personendampfer
  noch  ein  anderes  Schiff  oder  ein  Floß  zu  Tal  kommt,

ist  das  Fahrwasser  im  Bingerloch  gesperrt,  so  wird  ein  rot  und  weiß  gestrichener
Korb  auf  der  Spitze  des  Mäuseturms  aufgesetzt  und  damit  angezeigt,  daß  die
Flaggensignale  für  das  zweite  Fahrwasser  Geltung  haben,

bevor  ein  Schiff  von  Bingen  aus  oder  im  gegenüberliegenden  rechtsseitigen  Fahrwasser
  stromabwärts  fährt,  hat  der  Führer  desselben  10  Minuten  vorher  seine
Absicht  dem  Wahrschauer  auf  dem  Mäuseturm  durch  Aufhissen  einer  weißen
Flagge  auf  halbem  Mast  zu  erkennen  zu  geben.  Er  darf  erst  dann  ab=  oder
weiterfahren,  wenn  hierzu  vom  Mäuseturm  aus  das  Zeichen  gegeben  ist,

die  Wahrschauer  zwischen  Oberwesel  und  St.  Goar  (oben  Nr.  4  bis  Nr.  8)
zeigen  für  den  Fall  des  Festfahrens  oder  Sinkens  von  Fahrzeugen  im  Fahrwasser
durch  Aufziehen  einer  blau  und  weißen  Flagge  an,  daß  das  Fahrwasser  gesperrt  ist.

Die  vorgenannten  Zeichen  werden  in  der  Zeit  von  einer  Stunde  vor  Sonnenaufgang
bis  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  gegeben.
Während  der  Nacht  werden  keine  Zeichen  gegeben.

Für

das  Wahrschauen  werden  Gebühren  nach  besonders  festgestellten  und  zur  öffentlichen

  Kenntnis  gebrachten  Tarifen  von  den  n  Schiffahrttreibenden  eutrichtet.

gofdient  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  24.  März  1910  den  K.  Kammerjunker
  und  Hauptmann  im  K.  2.  Jufanterie-Regiment
  „Kronprinz“  Arnulf  Freiherrn  von
Berchem  auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen
  zum  K.  Kämmerer  zu  ernennen.

 

Ordens.  verleihung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  10.  März  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Direktor  der
Hofgemäldesammlung  in  der  Neuen  Pinakothek
Professor  August  Holmberg  in  München
das  Ehrenkrenz  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael  zu  verleihen.