Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  24.  261

von  der  vorherigen  Zahlung  der  dafür  geschuldeten  Gebühren  und  Auslagen  abhängig
gemacht  werden.  An  Stelle  der  Zurückbehaltung  kann  die  Übersendung  an  den  empfangsberechtigten
  Zahlungspflichtigen  unter  Nachnahme  der  Gebühren  und  Auslagen  mittels
der  Post  erfolgen.“
LVII.  Im  Art.  234  wird
1.  nachstehende  Vorschrift  als  Ziffer  2  a  eingestellt:
„2  à.  für  bloße  Auskunftserteilungen,  Ratschläge,  Vermittelungen,  Anregungen
u.  dergl.“;
2.  die  Ziffer  5  und  die  Ziffer  9  erhalten  folgende  Fassung:
„5.  für  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichtshofs  nach

Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  August  18788  betreffend  die  Errichtung

eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtsachen,

falls  durch  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  festgestellt  wird,
daß  der  Beamte  sich  einer  Uberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der

Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat;

9.  für  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Innungs-,  Handelskammer=  und

Handwerkskammerangelegenheiten;"

3.  als  Ziffer  24  und  25  werden  folgende  Vorschriften  beigefügt:
„24.  in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  zum  Vollzuge  des

Art.  34  oder  des  Art.  40  des  Forstgesetzes;

25.  in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  in  viehseuchenpolizeilichen
  Angelegenheiten."“
LVIII.  Im  Art.  235  wird  an  Stelle  des  Wortes:  „Gebühren“  gesetzt:  „Gebühren
oder  besondere  Abgaben.“
LIX.  Dem  Art.  235  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs  2  beigefügt:

„Die  Distriktsverwaltungsbehörden  und  die  ihnen  nach  Art.  204  gleichzuachtenden
  Behörden  sind  ferner  unbeschadet  des  ärarialischen  Erinnerungs=  und
Beschwerderechts  befugt,  in  Fällen,  in  denen  die  Verhältnisse  des  Schuldners
oder  die  Geringfügigkeit  des  Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründen,  die  Gebühr
des  Art.  202  Ziffer  2  und  3  bis  auf  1  Mark  zu  ermäßigen.“

LX.  Im  Art.  237  Abs.  1  bis  4  und  im  Art.  238  wird  statt  „Gebühren  und
Auslagen“  gesetzt:  „Gebühren,  Auslagen  und  besondere  Abgaben.“
LXI.  Nach  dem  Art.  238  wird  nachstehender  Art.  238  a  eingeschaltet:

Art.  238  a.

„Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  den  zum  Ansatz  und  zur  Erhebung  der  besonderen
Abgaben  (Art.  215  Abs.  2,  Art.  220)  zuständigen  Behörden  über  die  für  die  Bemessung
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