Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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sicherung  auf  Lebenszeit  von  derselben  Höhe.  Die  Gebühr  darf  jedoch  die  im  Abs.  1  bestimmte
  Gebühr  nicht  übersteigen.

Wird  bei  einer  Versicherung  während  der  Dauer  derselben  eine  Anderung  der  Bestimmungen
  des  ursprünglichen  Vertrages  vorgenommen,  so  wird  die  für  die  frühere  Urkunde
  nachweislich  entrichtete  Gebühr  auf  die  Gebühr  für  die  neue  Urkunde  angerechnet.

Werden  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von  demselben  Versicherer  mehrere  Urkunden
für  dieselbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Gesamtbetrage  der
versicherten  Summe.“

LXXI.  Im  Art.  270  Abs.  1  hat  der  Eingang  zu  lauten:
„Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
  über  Feuerversicherunggen  “
LXXII.  Nach  Art.  270  werden  folgende  Vorschriften  als  Art.  270  eingestellt:

Art.  270a.

„Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
  über  Haftpflichtversicherungen,  Unfallversicherungen  oder  sonstige  Versicherungen
der  nicht  bereits  in  den  Art.  269,  270  bezeichneten  Art  unterliegen,  sofern  sie  sich  auf
in  Bayern  wohnhafte  Personen  oder  auf  in  Bayern  befindliche  Gegenstände  beziehen,  einer
Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  der  vereinbarten  Prämienzahlungen.

Die  Vorschriften  in  Art.  270  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.“

LXXIII.  Der  Art.  271  erhält  folgende  Fassung:

Art.  271.

„Von  der  Gebühr  sind  befreit:

die  Versicherungen  gegen  Brandschaden  bei  der  Brandversicherungsanstalt;

2.  Versicherungen,  die  bei  den  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen
  errichteten  Kassen  oder  bei  den  auf  Grund  der  Reichsgewerbeordnung  von
Innungen  oder  Innungsverbänden  errichteten  Unterstützungskassen  oder  bei  Berufsgenossenschaften
  gemäß  §  23  des  Gesetzes  betreffend  die  Anderung  der  Unfallversicherungsgesetze
  vom  30.  Juni  1900  oder  bei  den  auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften
  errichteten  Knappschaftskassen  begründet  werden;

3.  Versicherungen  von  Bediensteten  und  Arbeitern  gegen  die  bei  dem  Betriebe  von  Gewerben
  herbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen  und  die  Arbeitslosenversicherung;
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4.  Vieh=  und  Hagelversicherungen,  Rückversicherungen  und  Transportversicherungen;

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