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sicherung auf Lebenszeit von derselben Höhe. Die Gebühr darf jedoch die im Abs. 1 bestimmte
Gebühr nicht übersteigen.
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine Anderung der Bestimmungen
des ursprünglichen Vertrages vorgenommen, so wird die für die frühere Urkunde
nachweislich entrichtete Gebühr auf die Gebühr für die neue Urkunde angerechnet.
Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden
für dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die Gebühr nach dem Gesamtbetrage der
versicherten Summe.“
LXXI. Im Art. 270 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten:
„Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungsunternehmungen
über Feuerversicherunggen “
LXXII. Nach Art. 270 werden folgende Vorschriften als Art. 270 eingestellt:
Art. 270a.
„Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungsunternehmungen
über Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen oder sonstige Versicherungen
der nicht bereits in den Art. 269, 270 bezeichneten Art unterliegen, sofern sie sich auf
in Bayern wohnhafte Personen oder auf in Bayern befindliche Gegenstände beziehen, einer
Gebühr zu eins vom Hundert der vereinbarten Prämienzahlungen.
Die Vorschriften in Art. 270 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.“
LXXIII. Der Art. 271 erhält folgende Fassung:
Art. 271.
„Von der Gebühr sind befreit:
die Versicherungen gegen Brandschaden bei der Brandversicherungsanstalt;
2. Versicherungen, die bei den auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen
errichteten Kassen oder bei den auf Grund der Reichsgewerbeordnung von
Innungen oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen oder bei Berufsgenossenschaften
gemäß § 23 des Gesetzes betreffend die Anderung der Unfallversicherungsgesetze
vom 30. Juni 1900 oder bei den auf Grund berggesetzlicher Vorschriften
errichteten Knappschaftskassen begründet werden;
3. Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von Gewerben
herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen und die Arbeitslosenversicherung;
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4. Vieh= und Hagelversicherungen, Rückversicherungen und Transportversicherungen;
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