Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Der  8  13  der  Verordnung  vom  7.  November  1908,  die  Prüfung  für  den  ärztlichen
Staatsdienst  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

„Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Wer  zu  dieser  Zeit  die  ärztliche  Approbation  schon  erworben  hat  oder  wer  sie  bis  zum
1.  Januar  1911  erwirbt,  kann  sich  der  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  auch  nach
der  Verordnung  vom  6.  Februar  1876  unterziehen,  wenn  er  um  Zulassung  zur  Prüfung
bis  längstens  Ende  des  Monats  September  1913  nach  §  2  dieser  Verordnung  nachsucht.“

Berchtesgaden,  den  12.  Jannar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Englert.

Nr.  7027/1.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  “  eingeteilte  Schuldverschreibungen

in  den  Verkehr  zu  bringen:
10  Millionen  Mark  4  0/%  ige  unverlosbare,  vom  Ausstellungstag  innerhalb  70  Jahren

seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe.

München,  den  15.  Jannar  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.