Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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900  4  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit,
1150  „  „  fllufzehnjähriger  „  ,
1350  „  „  achtzehnjähriger  „  ,

1600  „  „  einundzwanzigjähriger  „  „
1800  „  „  vierundzwanzigjähriger  „
Vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  bis.
zum  1.  April  1913  zurülckgelegten  Altersstufen.

2.
Der  §  2  Abs.  3  des  obenerwähnten  Gesetzes  vom  30.  März  1905  —
Gesetzsammlung  Bd.  XXV  S.  192  —  erhält  folgende  Fassung:

Die  Dienstzeit,  das  Besoldungsdienstalter,  beginnt  mit  der
ständigen  Anstellung  im  Schuldienste.  Erreichen  Lehrer  eine  höhere
Dienstaltersstufe  am  ersten  Tage  eines  Kalendervierteljahres,  so  ist  die
Alterszulage  von  diesem  Tage  ab,  andernfalls  vom  ersten  Tage  des
folgenden  Kalendervierteljahres  ab  zu  bewilligen.

Soweit  Lehrer  nicht  am  ersten  Tage  eines  Kalenderwierteljahres
angestellt  worden  sind,  ist  vom  1.  April  1913  an  der  Beginn  der
Dienstzeit  derselben  in  Bezug  auf  die  Gewährung  von  Alterszulagen
auf  den  ersten  Tag  des  folgenden  Kalenderwierteljahres  festzustellen.

3.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1913  in  Kraft.
Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Verfügungen  erläßt  das
Ministerium.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unseres  landesfürstlichen  Insiegels.

Schloß  Ebersdorf,  den  25.  Juni  19193.

L  S)  Heinrich  XXVII.
v.  Hinüber.  K.  Graesel.  Ruckdeschel.