Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  121

Zollvereinsverträge  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergaugsabgaben
  von  Branntwein  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,
wie  die  auf  die  Bereitung  dieser  Getränke  gelegten  Abgaben.


XI.

Es  wurde  allseitig  anerkannt,  daß  bei  dem  Abschlusse
von  Post=  und  Telegraphen-Verträgen  mit  außerdeutschen
Staaten  zur  Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen
Vertreter  der  an  die  betreffenden  außerdeutschen  Staaten
angrenzenden  Bundesstaaten  zugezogen  werden  sollen,  und
daß  den  einzelnen  Bundesstaaten  unbenommen  ist,  mit
anderen  Staaten  Verträge  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen
  abzuschließen,  sofern  sie  lediglich  den  Ganzverkehr
  betreffen.

 

 

XII.

Zu  Artikel  56  der  Bundesverfassung  wurde  allseitig
anerkannt,  daß  den  einzelnen  Bundesstaaten  das  Recht  zustehe,
  auswärtige  Konsuln  bei  sich  zu  empfangen  und  für
ihr  Gebiet  mit  dem  Exequatur  zu  versehen.

Ferner  wurde  die  Zusicherung  gegeben,  daß  die  Bundeskonsuln
  an  auswärtigen  Orten  auch  dann  aufgestellt
werden  sollen,  wenn  es  nur  das  Interesse  eines  einzelnen
Bundesstaates  als  wünschenswerth  erscheinen  läßt,  daß
dies  geschehe.

XIII.

Es  wurde  feruer  allseitig  anerkannt,  daß  zu  den  im
Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,  deren  Erklärung
zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten  bleibt,  das  Gesetz  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend
  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militär=  und
Marineverwaltung,  nicht  gehört,  und  daß  das  Gesetz  vom
31.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  St.  Gotthard--Eisenbahn,
jedenfalls  nicht  ohne  Veränderung  seines  Inhalts  zum  Bundesgesetze
  würde  erklärt  werden  können.