Vorgeschichte der Reichsverfassung. 121
Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergaugsabgaben
von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind,
wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.
XI.
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse
von Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen
Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen
Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten
angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und
daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit
anderen Staaten Verträge über das Post= und Telegraphenwesen
abzuschließen, sofern sie lediglich den Ganzverkehr
betreffen.
XII.
Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig
anerkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe,
auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für
ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß die Bundeskonsuln
an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt
werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen
Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß
dies geschehe.
XIII.
Es wurde feruer allseitig anerkannt, daß zu den im
Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung
zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung
vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend
den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= und
Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom
31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard--Eisenbahn,
jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze
würde erklärt werden können.